Feststellungsverfahren gemäß § 358 Abs.1 GewO nur auf Antrag, begründet keine Subsidiarität des Verwaltungsverfahrens; Genehmigungspflicht für Farbspritzmaschinen sowohl nach GewO 1973 als auch nach GewO 1859. "Bevorzugte" Maschinen i.S.d. § 76 GewO. Amtswegige Feststellungskompetenz des Landeshauptmannes nach § 348 GewO. "Bedingung" i.S.d. § 30 Abs.3 GewO 1859 im Unterschied zur Auflage i.S. dieser Gesetzesstelle. Kollaudierung als Maßnahme zur Überprüfung von Auflagen (und Bedingungen). Rechtskraft und Änderung der Rechtsgrundlage: Gesetzgeber trifft an sich die Pflicht zur Festlegung, daß bestehende Genehmigungen erhalten bleiben, aber Schweigen des Gesetzgebers begründet Vermutung zugunsten des Weiterbestandes erworbener Rechtspositionen, konkret:
Aus § 376 Z.11 GewO ist abzuleiten, daß die bestehenden Gewerberechtigungen als im Sinne dieses Gesetzes erteilt anzusehen sind. Keine Möglichkeit zur Begründungssubstitution, wenn dies der Gegenstand des Verfahrens ("Sache") oder die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung nicht zuläßt.
Von der Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren gemäß § 358 Abs.1 GewO - eine Schutzbestimmung zugunsten des Betriebsanlageninhabers, die umgekehrt infolge des eindeutigen Gesetzestextes ("auf Antrag") keine amtswegige Nachforschungspflicht für die Behörde begründet, ja dieser nicht einmal die amtswegige Einleitung eines derartigen Verfahrens ermöglicht - durchführen zu lassen, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht; aus rechtlicher Sicht blieb - wenngleich dies rechtspolitisch bedenklich erscheinen mag - der Behörde daher zur Überprüfung der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen nur die Möglichkeit, im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens - mittelbar - die Genehmigungspflicht festzustellen. Über Berufungen gegen Straferkenntnisse entscheidet sodann gemäß § 51 VStG der unabhängige Verwaltungssenat.
Daß die Verwendung von Rundlaufspritzmaschinen in einer gewerblichen Betriebsanlage zum Zweck der Farb- und Lackbeschichtung von Leder im Sinne des § 74 Abs.2 Z. 2 GewO geeignet ist, die gesetzlich geschützten Interessen der Nachbarn zu beeinträchtigen und somit schon allein aufgrund dieser Eignung die Genehmigungspflicht nach dieser Gesetzesstelle begründet, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Diese prinzipielle Genehmigungspflicht wird dabei weder durch den Umstand, daß die in Rede stehenden Maschinen noch während der Geltung der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859 (im folgenden: GewO 1859), installiert wurden - weil diese Änderung auch nach § 25 GewO 1859 genehmigungspflichtig war und demgemäß die Ausnahmebestimmung des § 376 Z. 11 Abs.2 GewO hier nicht zum Tragen kommt - gehindert, noch dadurch, daß es sich insoweit um gemäß § 76 Abs.1 GewO "bevorzugte" Maschinen, die im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen wären, handeln würde; auch eine die gleiche Konsequenz nach sich ziehende Feststellung gemäß § 76 Abs.2 GewO wurde bisher vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Sind aber damit jegliche Zweifel über die Genehmigungspflicht bezüglich der in der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage verwendeten Maschinen ausgeschlossen, kommt demgemäß auch die amtswegige Feststellungskompetenz des Landeshauptmannes gemäß § 348 Abs.1 letzter Satz GewO nicht zum Tragen, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51 VStG zuständig ist, über das angefochtene Straferkenntnis die Sachentscheidung zu treffen.
Der Beschwerdeführer geht - wie oben dargelegt - zwar ebenfalls von der Genehmigungspflicht der hier in Rede stehenden Maschinen aus, bringt aber zugleich vor, im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein und bestreitet damit das Zutreffen der Tatbestandsmerkmale des § 366 Abs.1 Z. 4 i.V.m. den §§ 81 und 74 GewO, auf denen das bekämpfte Straferkenntnis fußt.
Diesem Vorwurf kommt im Ergebnis tatsächlich Berechtigung zu.
Zentrale Bedeutung im Zusammenhang mit der Frage, ob für die betriebenen Rundlaufspritzmaschinen eine aufrechte gewerbebehördliche Genehmigung vorhanden ist, erlangt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Februar 1971, Zl. Ge-848-1970, in dessen Spruch es wörtlich heißt:
"Gemäß den Bestimmungen der §§ 25, 26, 27, 30 und 32 der Gewerbeordnung (GewO.) wird ..... die gew.pol. Bewilligung für den Zubau einer Fabrikshalle und die Aufstockung der bestehenden Kranhalle (Bau 16) beim bestehenden Betrieb nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Pläne sowie der im Befunde der mitfolgenden Verhandlungsschrift unter Punkt A enthaltenen Beschreibung bei Einhaltung der unter Pkt. C b) angeführten Auflagen erteilt.
.....
15. Ferners sind nachstehende Forderungen des Arbeitsinspektorates Linz/D. zur Wahrung der Interessen des Dienstnehmerschutzes zu erfüllen:
a) Ein Maschinenaufstellungsplan der Gesamtanlage ist bei der Kollaudierung vorzulegen.
b) ....."
In der von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aufgenommenen Verhandlungsschrift über die in diesem Bescheid angesprochene Kollaudierung vom 9. Juni 1975, Zlen. Ge-467-1969 und Ge-848-1970, findet sich sodann diesbezüglich unter der Überschrift "Befund und Gutachten" folgender Vermerk:
"Zu den Vorschreibungen in gew.pol. Hinsicht ergeben sich folgende
Feststellungen:
.....
Zu 11. und 15.: Es wird festgestellt, daß die unter Punkt 15., a),
b), c) und e) erteilten Auflagen erfüllt wurden.
....."
Die im Bescheid vom 17. Februar 1971 angesprochenen Pläne enthalten bezüglich der Spritzmaschinen bloß eine skizzenhafte Darstellung
ihres Aufstellungsortes (im Obergeschoß des Hauptgebäudes <=
"Gruben- od. Kranhalle" = " Bau 16" = "neues Hauptgebäude" ; vgl. die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1. und 5. Oktober 1981, Zl. Ge-778/1981> in einem als "Trockenraum + Zurichtung" bezeichneten Raum), ohne daß daraus deren konkrete Type, Funktionsweise o.ä. hervorgehen würde. Doch gilt es zu berücksichtigen, daß diese Maschinen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vorhanden und der Genehmigungsbehörde als solche bekannt waren. Wenn nun die Behörde unter Berücksichtigung dieses Umstandes dem Genehmigungswerber bei der Installation der Spritzmaschinen weitgehend freie Hand gelassen hat, insbesondere dadurch, daß sie im Bescheid nicht einen diesbezüglichen Genehmigungsvorbehalt (= "Bedingung" i.S.d. § 30 Abs.3 GewO 1859) angebracht, sondern bloß die - die Wirksamkeit der Genehmigung als solche hingegen nicht tangierende (so schon W. Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1954, S. 207) - Auflage erteilt hat, bei der Kollaudierung einen Maschinenaufstellungsplan der Gesamtanlage vorzulegen, so ist davon auszugehen, daß mit diesem Bescheid auch die behördliche Genehmigung für die Aufstellung der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen Spritzmaschinen erteilt wurde: Denn es läßt sich aus dem Spruch des Bescheides gerade nicht die aufschiebende Bedingung ableiten, daß die Inbetriebnahme dieser Maschinen erst nach deren Überprüfung und Erprobung zulässig sein sollte (vgl. dazu W. Laszky - G. Nathansky - R. Heller (Hrsg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, Wien 1937, 734); die schon im Bescheid in Form einer bloßen Auflage avisierte, tatsächlich erst viereinhalb Jahre später durchgeführte Kollaudierung diente vielmehr nur der Information des Genehmigungswerbers darüber, daß die Behörde die Einhaltung der von ihr bescheidmäßig erteilten Auflagen auch zu kontrollieren beabsichtigte.
Ist nach all dem aber davon auszugehen, daß die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit ihrem Bescheid vom 17. Februar 1971, Zl. Ge-848-1970, dem Beschwerdeführer eine Genehmigung zur Aufstellung und zum Betrieb der Spritzmaschinen erteilt hat, so bleibt in der Folge nur noch das rechtliche Schicksal dieser Genehmigung unter dem Aspekt zu untersuchen, daß sich deren Rechtsgrundlage mit der Erlassung der neuen GewO im Jahre 1974 geändert hat. Im allgemeinen erstreckt sich die Rechtskraft bzw. Rechtswirkung von Bescheiden nämlich nur auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung; tritt bezüglich einer dieser beiden Determinanten eine Änderung ein, entfällt damit auch die Bindungswirkung des Bescheides, d.h. im vorliegenden Fall: der Genehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit der Gesetzgeber nicht anderes anordnet. Eine derartige implizite Anordnungspflicht hat nun der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung im Interesse erworbener Rechte wiederholt betont (vgl. zuletzt z.B. VfGH vom 12.6.1991, B 1933/88, m.w.N.). Die GewO enthält in ihren Übergangsbestimmungen (vgl. insbes. § 376 Z.11 GewO) explizit allerdings keine derartigen Regelungen. Wie ein diesbezüglicher Blick auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigt (vgl. 395 BlgStenProtNR, 13. GP S. 273), ist dies deshalb unterblieben, weil der Gesetzgeber damals von der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgegangen ist, daß "die Erhaltung wohlerworbener Rechte immer dort anzunehmen <ist>, wo ein Gesetz nicht das Gegenteil festlegt" (VwSlg 8511 A/1973, m.w.N.). Das Schweigen des Gesetzgebers bedeutet demnach, daß aus der Sicht der GewO die nach der GewO 1859 erteilten Bewilligungen als im Sinne der neuen Rechtslage erteilt anzusehen sind. Sie sind aber weder aus der Sicht der Behörde oder Dritter unantastbar noch gewähren sie aus der Sicht des Genehmigungsinhabers diesem eine absolute Berechtigung, d.h.: Zum Schutz der in § 74 Abs.2 GewO genannten Interessen können einerseits gemäß § 79 GewO nachträgliche Auflagen vorgeschrieben werden und andererseits ist der Betriebsanlageninhaber in diesem Zusammenhang nach § 81 GewO grundsätzlich verpflichtet, für jede Änderung seiner Anlage um die behördliche Genehmigung nachzusuchen; dies gilt auch bezüglich der im Betrieb verwendeten Maschinen.
Letzteres scheint auch das angefochtene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, wenn in dessen Spruch in Verbindung mit der Strafnorm des § 366 Abs.1 Z.4 GewO auf § 81 GewO Bezug genommen wird. Wie sich jedoch aus der Begründung dieses Straferkenntnisses und den Begründungen der in diesem enthaltenen Verweisungen auf andere Straferkenntnisse (nämlich der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. November 1990, Zl. Ge96-1211-1990/Bi, und des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Jänner 1991, Zl. Ge-49.071/4-1991/Sch/Th) ergibt, ist die Behörde in Wahrheit allerdings stets und unmißverständlich davon ausgegangen, daß hinsichtlich der Spritzmaschinen nicht nur für deren etwaige Änderungen, sondern überhaupt eine behördliche Genehmigung fehle; dies ergibt sich auch insbesondere daraus, daß die Behörde den Beschwerdeführer mehrfach - zuletzt mit Schreiben vom 14. Juli 1990, Zl. Ge-783-1990/Öb - dazu aufgefordert hat, eine
"gewerbebehördliche Genehmigung .... unter Vorlage eines Projekts
.... zu beantragen".
Daß dieser Vorwurf im Ergebnis aber unzutreffend ist, wurde bereits oben dargetan. Andererseits hat die Behörde aber keinerlei Ermittlungen darüber, ob an den im Jahre 1971 genehmigten und im Jahre 1975 kollaudierten Maschinen seither genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen wurden, angestellt. Letzterer Aspekt ist damit aber auch nicht Sache des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, sodaß sich dieser schon aus diesem Grunde, aber auch mit Blick auf seine verfassungsrechtliche Funktion (vgl. Art.129 B-VG) grundsätzlich nicht dazu in der Lage sieht, die solcherart fehlende Bescheidbegründung der belangten Behörde zu substituieren; im übrigen käme dies auch im Hinblick auf den Umstand, daß im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG eingetreten war, nicht mehr in Betracht.