RS UVS Wien 1991/08/23 03/13/584/91

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Veröffentlicht am 23.08.1991
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Rechtssatz

Aus der Bezeichnung der Bestraften muß zweifelsfrei erkennbar sein, gegen wen die Strafe gerichtet ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil ein Namensirrtum erfolgte (hier: falscher Vorname), so liegt zwar ein Bescheid vor, dieser richtet sich aber nicht gegen den BW.

Schlagworte
Namensänderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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