RS UVS Oberösterreich 1991/08/26 VwSen-100107/2/Weg/Rt

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Veröffentlicht am 26.08.1991
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Rechtssatz

Eine Berufung ist gemäß § 66 Abs.4 zurückzuweisen,

wenn diese einem begründeten Berufungsantrag ermangelt oder ein solcher nicht binnen der offenen Frist der Behörde zugeht.

 

Der Berufungswerber übermittelte per Telefax einen Tag vor Ablauf der Berufungsfrist unter Anführung der Aktenzahl die Mitteilung, daß er beabsichtige gegen die Entscheidung der Behörde erster Instanz Berufung zu erheben und er zu einem späteren Zeitpunkt die Berufungsausführung nachreichen werde. Diese Ausführungen wurden nach Ablauf der Berufungsfrist auch tatsächlich übermittelt.

 

Der begründete Berufungsantrag muß innerhalb der Berufungsfrist entweder dem Postweg übergeben sein - oder falls ein anderer Übermittlungsweg gewählt wird - bei der Behörde eingelangt sein. Daß die in der Berufungsschrift angekündigte Berufungsbegründung erst verspätet bei der Behörde einlangte (mittels Telefax) vermochte das verspätete Einbringen nicht zu heilen. Die vom Berufungswerber gewählte Form der Berufungsanmeldung ist dem AVG fremd. Der Berufungswerber darf sich auch nicht begnügen, die Begründung einem späteren Schriftsatz vorzubehalten. Ein außerhalb der Berufungsfrist nachgeholter begründeter Antrag ist unzulässig und vepflichtet die erkennende Behörde mit der Zurückweisung dieses Rechtsmittels vorzugehen.

Schlagworte
Berufungsantrag; Verspätung; Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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