Die Frage, ob eine Wiederholungstat i.S.d.
§ 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG vorliegt, ist keine solche der Strafbemessung, sondern ein Problem der Tatbestandsmäßigkeit. Volle Berufung selbst dann, wenn in dieser nur eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt wird, sich aber aus dem Gesamtvorbringen ergibt, daß diese auch gegen die Strafbarkeit als solche gerichtet ist. Verbot der "reformatio in peius".
Daß im vorliegenden Fall (nur) eine Ausländerin widerrechtlich vom Beschwerdeführer beschäftigt wurde, steht ebenso außer Streit wie der Umstand, daß die belangte Behörde - einer Anregung des Landesarbeitsamtes für Oberösterreich folgend (siehe dessen Schreiben vom 6. März 1991, Zl. IIId-6710 B Dr.Tu/Eb) - bloß die Mindeststrafe verhängen wollte; strittig ist im vorliegenden Verfahren allein der Umstand, ob diese Mindeststrafe aufgrund des Faktums einer erstmaligen Begehung oder des Faktums einer Wiederholungstat zu bemessen war, weil § 28 Abs.1 Z.1 AuslBG hiefür jeweils unterschiedliche Strafrahmen vorsieht. Dies ist aber keine Frage der Strafbemessung, sondern eine solche der Tatbestandsmäßigkeit, sodaß sich die vorliegende Beschwerde entgegen dem ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Wahrheit nicht (nur) gegen die Strafhöhe, sondern auch gegen die Bestrafung als solche richtet.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, daß der Beschwerdeführer zuvor bereits einmal, und zwar mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. September 1990, Zl. SV96/24/1990, wegen Übertretung des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 AuslBG bestraft worden war.
Dies trifft nach dem Spruch des zuletzt zitierten Straferkenntisses, das unmißverständlich an den Beschwerdeführer gerichtet und von diesem auch am selben Tag persönlich übernommen wurde, zu. Ob diese Tat damals in Wahrheit - wie der Beschwerdeführer behauptet - sein Vater zu vertreten gehabt hätte, ist angesichts des Umstandes, daß dieses Straferkenntnis infolge eines ausdrücklichen Berufungsverzichtes unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen ist, infolge der daraus erfließenden allseitigen Bindungswirkung für den vorliegenden Fall unerheblich. Die belangte Behörde konnte daher im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zu Recht vom Vorliegen einer "erstmaligen Wiederholung" i.S.d. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG ausgehen.
Aus diesem Grund und auch angesichts des Umstandes, daß die belangte Behörde ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt hat - wobei aufgrund des Alters des Beschwerdeführers die Bestimmung des § 20 VStG nicht zum Tragen kommen konnte, sonstige Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und die belangte Behörde überdies die seit dem 15. Oktober 1986 gegen den Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte verhängten 31 Verwaltungsstrafen nicht als erschwerend im Sinne des § 19 Abs.2 VStG i.V.m. § 33 Z.1 StGB gewertet hat (und dem unabhängigen Verwaltungssenat das Aufgreifen dieses Rechtsmangels gemäß § 51 Abs.6 VStG verwehrt ist) -, war die Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis inhaltlich zu bestätigen.