RS UVS Niederösterreich 1991/08/28 Senat-BL-91-010

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Rechtssatz

Die Behauptung, - als Rechtfertigung für die enormen Geschwindigkeitsüberschreitungen - im Normalfall nie zu schnell zu fahren, diesmal aber durch ein nachfahrendes Fahrzeug dazu gedrängt worden zu sein, ist kein taugliches Rechtfertigungsmittel, da einerseits keine Beweismittel für diese Behauptung vorliegen, andererseits niemand zur Erhöhung der eigenen Geschwindigkeit gezwungen ist, wenn ein nachfahrendes Fahrzeug eine höhere Geschwindigkeit einhält. Man könnte das nachfahrende schnellere Fahrzeug überholen lassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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