Erst nach Ablauf der im gewässerpolizeilichen Auftrag enthaltenen Frist, die zu tief abgebaggerten Grundflächen mit sanitär einwandfreiem Material aufzufüllen, ist eine Bestrafung wegen Zuwiderhandeln des gewässerpolizeilichen Auftrages möglich.
Im Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, ein dem gewässerpolizeilichen Auftrag nicht entsprechendes Material zur Aufschüttung verwendet zu haben. Da die Erfüllungsfrist (31.12.1992) noch gar nicht abgelaufen war, konnte der Berufungswerber den Anordnungen des erwähnten Auftrages nicht zuwidergehandelt haben, dies wäre frühestens nach Ablauf des 31.12.1992 möglich. Es wäre schließlich denkbar, daß der Berufungswerber ein dem genannten Auftrag widersprechendes Material bis zum Ablauf der Erfüllungsfrist durch ein entsprechendes taugliches Material ersetzt.