Die Einschränkung der Benützungsart auf einem bestimmten Personenkreis (zB "Parken nur Hausbewohner") allein entzieht der Straße somit nicht den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche (vgl Verwaltungsgerichtshof vom 25.4.1985, 85/02/0122, 0123). Daraus ergibt sich, daß durch das Aufstellen einer Tafel, wonach das Abstellen von Personenkraftfahrzeugen nur für Mieter der Wohnhausanlage erlaubt ist, der Charakter der öffentlichen Verkehrsfläche erhalten bleibt.