RS UVS Wien 1991/08/29 03/21/368/91

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Veröffentlicht am 29.08.1991
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Rechtssatz

Die Einschränkung der Benützungsart auf einem bestimmten Personenkreis (zB "Parken nur Hausbewohner") allein entzieht der Straße somit nicht den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche (vgl Verwaltungsgerichtshof vom 25.4.1985, 85/02/0122, 0123). Daraus ergibt sich, daß durch das Aufstellen einer Tafel, wonach das Abstellen von Personenkraftfahrzeugen nur für Mieter der Wohnhausanlage erlaubt ist, der Charakter der öffentlichen Verkehrsfläche erhalten bleibt.

Schlagworte
Probefahrt, Zulassungsbesitzer, Probefahrtkennzeichen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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