RS UVS Kärnten 1991/08/29 KUVS-159/2/91

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Veröffentlicht am 29.08.1991
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Rechtssatz

Der UVS ist zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide erster Instanz, womit der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, sachlich zuständig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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