RS UVS Wien 1991/09/03 03/15/353/91

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Veröffentlicht am 03.09.1991
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Rechtssatz

Wenn eine Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 bis 0,5 mg/l ergeben hat, kann nur mit einer selbstveranlaßten Bestimmung des Blutalkoholgehaltes das Alkomatergebnis widerlegt werden.

Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung, Alkomat, Atemalkoholkonzentration, Alkoholgeruch, Blutalkoholgehalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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