RS UVS Wien 1991/09/04 03/20/668/91

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Veröffentlicht am 04.09.1991
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 103 Abs 1 KFG ist der Umstand, daß der Beschuldigte (der Bestrafte) als "Zulassungsbesitzer" gehandelt hat.

Schlagworte
Überladung, Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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