Der Sozialversicherungsträger ist nicht gesetzlich verpflichtet, den Arbeitgeber anläßlich der Anmeldung eines Ausländers auf die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hinzuweisen. Die ordnungsgemäße Anmeldung bei der Sozialversicherung hat keine Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach dem AuslBG.