Der Arbeitgeber hat - ohne daß es zu einer entsprechenden Belehrung oder Aufforderung durch das zuständige Arbeitsamt bedarf - sich vor Aufnahme der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers und Anmeldung desselben bei der Sozialversicherung darüber Gewißheit zu verschaffen, ob die Voraussetzungen nach §3 Abs1 AuslBG vorliegen und erforderlichenfalls rechtzeitig eine Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer beim zuständigen Arbeitsamt zu erwirken.