RS UVS Niederösterreich 1991/09/04 Senat-NK-91-027

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Veröffentlicht am 04.09.1991
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte eine falsche Information durch den ohne Befreiungsschein, Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis beschäftigten Ausländer bzw Verständigungsschwierigkeiten mit dem Flüchtlingsbetreuter zu seiner Rechtfertigung anführt und meint, daß dies geeignet sei, ein mangelndes Verschulden seinerseits darzutun, so unterliegt er einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

 

Es ist die Pflicht jedes Firmeninhabers und Arbeitgebers, sich über die für seinen Betrieb geltenden Rechtsvorschriften, zu denen auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz zählt, rechtzeitig und ausreichend Kenntnis zu verschaffen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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