Der Beschuldigte hat kein Recht darauf, daß die Behörde mit dem Verwaltungsstrafverfahren solange zuwartet, bis ein ursprünglich strafbares Verhalten aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr strafbar ist.
Auch das Begehren, das Straferkenntnis bis zur Beschlußfassung der Novelle auszusetzen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.