Auch wenn der Beschuldigte erwiesenermaßen kein Einkommen bezieht und auch sonst vermögenslos ist - vorliegend ein Schüler - ist die Verhängung einer Geldstrafe - im gegenständlichen Fall von S 500,-- - für Parken im Halteverbot gerechtfertigt, anderenfalls sich die Bestimmungen der §§ 16 und 54 b Abs 3 VStG in Frage stellen würden. Das wirtschaftliche Unvermögen des Bestraften ist erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten.