RS UVS Kärnten 1991/09/05 KUVS-203/1/91

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Veröffentlicht am 05.09.1991
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Rechtssatz

Auch wenn der Beschuldigte erwiesenermaßen kein Einkommen bezieht und auch sonst vermögenslos ist - vorliegend ein Schüler - ist die Verhängung einer Geldstrafe - im gegenständlichen Fall von S 500,-- - für Parken im Halteverbot gerechtfertigt, anderenfalls sich die Bestimmungen der §§ 16 und 54 b Abs 3 VStG in Frage stellen würden. Das wirtschaftliche Unvermögen des Bestraften ist erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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