RS UVS Salzburg 1991/09/09 4/4/3-1991

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Veröffentlicht am 09.09.1991
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Rechtssatz

Liegt eine unbefugte Ausübung eines konzessionierten Gewerbes vor, so

kann der Umstand allein, daß der Antrag auf Konzessionserteilung bereits vor Erlassung des Straferkenntnisses bei der Behörde eingebracht worden ist, nicht als schuldmildernd in Rechnung gestellt

werden.

Schlagworte
Milderungsgrund
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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