Bei Vorliegen der Vermutung der Alkoholisierung hat der Beschuldigte kein Wahlrecht zwischen der Durchführung eines Alkotests und der Vorführung zum Amtsarzt. Die Ablehnung des Alkotests mit dem Hinweis, dem Amtsarzt vorgeführt werden zu wollen, begründet trotzdem den Straftatbestand nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO.