Die Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid und liegt im Ermessen der Behörde. Auch bei Berücksichtigung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen sprechen verfahrensbeschleunigende und ökonomische Erwägungen für die Vorgangsweise nach § 10 Zustellgesetz, zumal Postsendungen ins Ausland teurer sind als solche im Inland und Zustellungen im Inland in aller Regel rascher und problemloser erfolgen als im Ausland.