RS UVS Wien 1991/09/11 04/22/65/91

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Veröffentlicht am 11.09.1991
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Rechtssatz

Wenn sich der Beschuldigte mit der ablehnenden Haltung der Hausinhabung für seine eigenen Versäumnisse zu entschuldigen versucht, so muß ihm entgegengehalten werden, daß er nicht alles getan hat, um den bescheidmäßigen Zustand herzustellen. So hätte er etwa die Hausinhabung auf Zustimmung zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen klagen können, um seine öffentlichrechtliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllen zu können.

Schlagworte
Nichteinhaltung von Bescheidauflagen, Verjährung, Betriebsanlage, Mängel an der Sicherheitsbeleuchtung, Fluchtweg
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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