Wenn sich der Beschuldigte mit der ablehnenden Haltung der Hausinhabung für seine eigenen Versäumnisse zu entschuldigen versucht, so muß ihm entgegengehalten werden, daß er nicht alles getan hat, um den bescheidmäßigen Zustand herzustellen. So hätte er etwa die Hausinhabung auf Zustimmung zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen klagen können, um seine öffentlichrechtliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllen zu können.