Einem Rechtsanwalt, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und nicht in der Liste der Rechtsanwälte in Österreich eingetragen ist, fehlt die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit in Österreich. Dieser ist daher gemäß §10
Abs3
AVG auch nicht als Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren zur Vertretung anderer zu Erwerbszwecken befugt, weshalb die Nichtzulassung auszusprechen ist.