TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/27 2000/18/0172

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Veröffentlicht am 27.04.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §112;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §7 Abs3;
PaßG 1969 §24 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des M O in Wien, geboren am 6. Oktober 1952, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Juni 2000, Zl. SD 14/00, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 sowie § 12 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Dem Beschwerdeführer seien für den Zeitraum von 17. September 1990 bis 13. Mai 1994 Sichtvermerke erteilt worden. Ein im Juli 1994 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid vom 14. September 1994 rechtskräftig abgewiesen worden. Erst am 22. Juli 1995 habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen. Am 27. September 1995 habe er bei der österreichischen Botschaft in Pressburg einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt und sei danach sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Dieser Antrag sei rechtskräftig abgewiesen und der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Auf Grund der Übergangsbestimmungen des FrG sei das Verfahren über diese Beschwerde eingestellt und die Beschwerde als gegenstandslos erklärt geworden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof hätte entschieden, dass "die vorhergehenden Bescheide gesetzwidrig waren" und demgemäß seinem Antrag vom Juli 1994 stattzugeben wäre, sei aktenwidrig.

Im fortgesetzten Verfahren sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte und keiner rechtmäßigen Beschäftigung nachgehe. Zum Nachweis der Mittel für seinen Unterhalt habe er sich auf eine Verpflichtungserklärung berufen. Als Nachweis für das Vorliegen eines alle Risken deckenden Krankenversicherungsschutzes habe er am 23. Februar 1999 eine lediglich für 62 Tage gültige Polizze einer Reisekrankenversicherung vorgelegt.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 14. Mai 1994 sei nach wie vor rechtswidrig. Der vorliegende Antrag sei verspätet eingebracht worden und habe dem Beschwerdeführer daher keine Aufenthaltsberechtigung verschaffen können. An der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer als kroatischer Staatsangehöriger zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sei, weil eine solche Einreise keinesfalls eine dauernde Niederlassung gestatte.

Der Beschwerdeführer sei nach seinem in Pressburg gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Dabei handle es sich zwangsläufig um eine sichtvermerksfreie Einreise. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels stehe somit der zwingende Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG entgegen.

Gemäß § 10 Abs. 3 FrG sei die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 113 Abs. 5 letzter Satz FrG sei auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer auch die Tragfähigkeit der von ihm vorgelegten Verpflichtungserklärung nicht dargelegt. Die bloße Behauptung, die die Verpflichtungserklärung abgebende Person verdiene S 23.500,-- und habe Frau und Kind, reiche dafür keinesfalls aus. Da der Beschwerdeführer über keine eigenen Mittel zum Unterhalt verfüge, sei der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2000 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen. Dazu habe er zunächst im Schreiben vom 7. Juni 2000 ausgeführt, auf Grund eines Mietvertrages in einer Wohnung zu leben. Vermieter sei eine Immobiliengesellschaft. Am 9. Juni 2000 habe er ein Schreiben einer namentlich genannten Person vorgelegt, in dem bestätigt werde, dass sich der Beschwerdeführer an der genannten Adresse "eingemietet" habe. Solcherart habe der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen. Er habe nur nachgewiesen, tatsächlich in einer bestimmten Wohnung zu wohnen, nicht aber dargetan, auf welchem Titel die Benützung der Wohnung beruhe. Es sei daher auch der Versagungsgrund gemäß § 12 Abs. 1 FrG erfüllt.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht geltend gemacht. Auf Grund seines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei die Ausweisung jedoch mit einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet eines geregelten Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht über maßgebliche Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels verfüge, werde das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens erheblich beeinträchtigt.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Diese Integration erweise sich jedoch nicht als ausgeprägt, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit sechs Jahren unrechtmäßig sei. Es lägen weder familiäre Bindungen noch eine Integration am Arbeitsmarkt vor. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer offenbar auch zwischen 1973 und 1980 im Bundesgebiet aufgehalten habe und hier zumindest teilweise beschäftigt gewesen sei, habe angesichts des lang zurückliegenden Zeitraumes und der erneuten Einreise erst im Jahr 1990 nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer war von 17. September 1990 bis 13. Mai 1994 auf Grundlage von - nach dem Passgesetz 1969 erteilten - Sichtvermerken im Bundesgebiet rechtmäßig auf Dauer niedergelassen (siehe dazu näher unter 1.2.). Weitere Anträge - auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - hat er unstrittig erst nach Ablauf des zuletzt gültigen Sichtvermerkes, nämlich im Juli 1994 (vom Inland aus) und am 27. September 1995 (bei der österreichischen Botschaft in Pressburg) gestellt. Da diese Anträge - über die unstrittig nicht positiv entschieden wurde - nicht rechtzeitig gestellt wurden, konnten sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung verschaffen (siehe § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz und § 31 Abs. 4 FrG).

Die Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit 14. Mai 1994 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

1.2. Gegen die rechtskräftige Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 27. September 1995 mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1996 hat der Beschwerdeführer die zur Zl. 96/19/1580 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 25. September 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde gemäß § 113 Abs. 6 FrG als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Mit diesem Beschluss ist gemäß dem letzten Satz der genannten Bestimmung auch der den Antrag des Beschwerdeführers in erster Instanz abweisende Bescheid außer Kraft getreten. Das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 27. September 1995 ist daher jedenfalls noch offen. Hinzugefügt sei, dass sich der genannte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf behördliche Entscheidungen über den im Juli 1994 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bezogen hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine weitere Niederlassungsbewilligung nicht nur jenen Fremden zu erteilen, welche ihren Antrag gemäß § 31 Abs. 4 FrG rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gestellt haben. Vielmehr ist auch bei späterer Antragstellung unter der Voraussetzung, dass der Fremde - wenn auch rechtswidrig - nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleibt, eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Auf das Ausmaß der Fristversäumnis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Fortführung eines Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 112 FrG ist immer dann geboten, wenn ein Fremder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügte, der ihm nach den damals geltenden Bestimmungen gestattete, sich im Bundesgebiet auf Dauer niederzulassen, also gemäß der Definition des § 7 Abs. 3 leg. cit. in Österreich einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu begründen oder sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem inländischen Wohnsitz niederzulassen, und er nach Ablauf der Gültigkeit desselben im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen blieb. Als ein Aufenthaltstitel in diesem Sinn kann auch ein gewöhnlicher Sichtvermerk gemäß § 24 Abs. 1 lit. a des Passgesetzes 1969 gelten. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Österreich und somit die dauernde Niederlassung bleibt auch bei einem kurzfristigen Auslandsaufenthalt bestehen, wenn etwa die Wohnung in Österreich nicht aufgegeben wird. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zlen. 98/19/0195, 0196.)

Die belangte Behörde vertrat erkennbar die Ansicht, der Beschwerdeführer sei nach Ablauf seines zuletzt gültigen Sichtvermerkes - rechtswidrig - auf Dauer niedergelassen geblieben und halte sich somit nach der dargestellten Judikatur während eines Verfahrens zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung im Bundesgebiet auf, hat sie doch seine Ausweisung auf § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG gestützt, welche Bestimmung die Ausweisung von Fremden regelt, die sich während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten. Der Beschwerdeführer, der vorbringt, den Willen, sich in Österreich niederzulassen, niemals aufgegeben zu haben, wendet sich nicht gegen diese Auffassung.

2.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG können Fremde, die sich während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt.

Unstrittig verfügt der Beschwerdeführer über keine eigenen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes und hat zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel die Verpflichtungserklärung einer dritten Person vorgelegt.

Gemäß § 10 Abs. 3 zweiter Satz FrG ist die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung unzulässig. Die in der Übergangsbestimmung des § 113 Abs. 5 FrG enthaltene Ausnahme von dieser Regel greift vorliegend schon deshalb nicht, weil die bisherigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht auf Grund von Verpflichtungserklärungen erteilt worden sind. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Verpflichtungserklärung ist somit nicht geeignet, fehlende eigene Unterhaltsmittel zu kompensieren.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG erfülle, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.2. Da somit jedenfalls ein Versagungsgrund gegeben ist, kann dahinstehen, ob auch die Versagungstatbestände des § 10 Abs. 1 Z. 3 und des § 12 Abs. 1 FrG erfüllt sind.

2.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 3.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0457).

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit 17. September 1990 berücksichtigt. Zu Recht hat sie die daraus ableitbare Integration als deutlich gemindert angesehen, weil der Aufenthalt seit 14. Mai 1994 nicht mehr rechtmäßig ist. Seit diesem Zeitpunkt geht der Beschwerdeführer auch keiner erlaubten Beschäftigung mehr nach. Unstrittig bestehen keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wiegen daher auch unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Voraufenthaltes von 1973 bis 1980 nicht schwer.

Demgegenüber besteht auf Grund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Darüber hinaus stellt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 14. Mai 1994 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, eine schwer wiegende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden bestehenden Regelungen durch die Normunterworfenen dar. Der Beschwerdeführer hat seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aufrecht erhalten, obwohl seine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen worden sind und er bei den niederschriftlichen Vernehmungen vom 27. März 1995 und vom 19. April 1996 jeweils zur Kenntnis genommen hat, dass er sich infolgedessen rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), begegnet demnach keinen Bedenken.

4. Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den am 12. September 2000 eingelangten neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180172.X00

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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