RS UVS Oberösterreich 1991/09/17 VwSen-100049/6/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 17.09.1991
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Rechtssatz

Der Berufungswerber kann sich auf seine

mangelnde Sprachkenntnis - nämlich Inhalt und Folge einer mangelhaft durchgeführten Atemluftalkoholuntersuchung, welche als Verweigerung gewertet wurde, nicht verstanden zu haben - nicht berufen, wenn er auf verschiedene Fragen des Organes der Straßenaufsicht sogar gramatikalisch einigermaßen korrekt zu beantworten vermochte.

 

Der Verantwortung des Berufungswerbers wurde ferner auch deshalb nicht gefolgt, weil dieser bereits seit 1982 in Österreich aufhältig ist und aus einer Amtshandlung aus dem Jahr 1990 vom Berufungswerber Ausführungen gemacht wurden, aus denen hervorgeht, daß der Berufungswerber der deutschen Sprache mächtig ist und eine diesbezügliche Aussage unterfertigt hatte.

Schlagworte
Verweigerung; Atemluftuntersuchung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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