Der Berufungswerber kann sich auf seine
mangelnde Sprachkenntnis - nämlich Inhalt und Folge einer mangelhaft durchgeführten Atemluftalkoholuntersuchung, welche als Verweigerung gewertet wurde, nicht verstanden zu haben - nicht berufen, wenn er auf verschiedene Fragen des Organes der Straßenaufsicht sogar gramatikalisch einigermaßen korrekt zu beantworten vermochte.
Der Verantwortung des Berufungswerbers wurde ferner auch deshalb nicht gefolgt, weil dieser bereits seit 1982 in Österreich aufhältig ist und aus einer Amtshandlung aus dem Jahr 1990 vom Berufungswerber Ausführungen gemacht wurden, aus denen hervorgeht, daß der Berufungswerber der deutschen Sprache mächtig ist und eine diesbezügliche Aussage unterfertigt hatte.