RS UVS Kärnten 1991/09/18 KUVS-189/4/91

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Rechtssatz

Wenn eine Atemalkoholmessung mittels Alkomaten aus medizinischen Gründen nicht stattfindet, vielmehr eine klinische Untersuchung durch einen Arzt, diese jedoch deshalb nicht mit einer Blutabnahme endet, weil der Betroffene den Arzt nunmehr nachträglich plötzlich als befangen ablehnt, weitere Versuche der Beamten, einen anderen Arzt zur Blutabnahme zu bekommen scheitern und die amtshandelnden Beamten dann den Betroffenen auffordern, die Räume des Gendarmeriepostens zu verlassen, welcher Aufforderung der Betroffene aber unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Beamten zur Verwirklichung des Beweises der Blutalkoholbestimmung nicht nachkommt, in der Folge die Beamten den Betroffenen kurz am Oberarm erfassen und danach der Betroffene die Räume des Gendarmeriepostens aus eigenem Antrieb freiwillig verläßt, liegt weder eine Einschränkung der persönlichen Freiheit vor, noch war der Betroffene in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art 6 EMRK eingeschränkt, noch wurde er durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Beamte - hier kurzes Erfassen am Oberarm - in einem seiner subjektiven Rechte verletzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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