RS UVS Salzburg 1991/09/18 3/82/6-1991

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Rechtssatz

Es steht jedenfalls das Verhalten jener Personen, die unmittelbar in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang, ohne daß auf die Schuldfrage einzugehen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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