Hat der Täter sich aber ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund selbst in eine Zwangslage begeben, die er voraussehen konnte, kann er sich nicht mit Erfolg auf Notstand berufen (vgl ua VfGH 17.2.1988, 88/03/0023). Da der Berufungswerber schon längere Zeit an Durchfallserkrankungen gelitten hat und auch am Tattag nicht völlig beschwerdefrei gewesen ist, hat er sich selbst in eine Zwangslage begeben, die er voraussehen konnte. Die Zwangslage und das vorschriftwidrige Abstellen seines Kraftfahrzeuges infolge seiner Erkrankung war somit selbst verschuldet und vermag daher den Berufungswerber nicht zu entschuldigen.