RS UVS Wien 1991/09/19 03/13/478/91

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Veröffentlicht am 19.09.1991
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Rechtssatz

Hupen ist nur dann gestattet, wenn es zur Abwendung einer Gefahr von einer Person dient und auch dann nur, wenn ein anderes Mittel nicht ausreicht, niemals jedoch zur Abwendung einer Gefahr von einer Sache.

Schlagworte
Hupen, Zurückrollen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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