Ein Rechtshilfeersuchen an eine andere Behörde mit dem allgemeinen Inhalt, den Beschuldigten über einen angezeigten Sachverhalt einzuvernehmen, ohne ausdrücklich darzulegen, welche strafbare Handlung dem Beschuldigten angelastet werden soll, unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht. Der Verweis auf die Aktenlage reicht dazu nicht aus. Auch bei der Zitierung der Gesetzesbestimmung des §20 Abs2 StVO handelt es sich nicht um ein innerhalb der Verjährungsfrist zu verfolgendes Sachverhaltselement.