RS UVS Salzburg 1991/09/23 3/83/5-1991

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Wer sich auf Nachtrunk beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 25.4.1985, 85/02/0019)

Schlagworte
Nachtrunk; Beweislast
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten