Ist ein Fahrzeug vom einbiegenden Fahrzeug noch 25 m bis 30 m entfernt, so ist bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h, welche am Tatort zulässig war, der Bevorrangte genötigt, sein Fahrzeug abzubremsen; dies gilt aber bereits als Vorrangverletzung.
Schlagworte Verkehrsunfall, Verständigung ohne unnötigen Aufschub, Vorrangverletzung