RS UVS Kärnten 1991/09/24 KUVS-127/4/91

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Rechtssatz

Zur Bearbeitung des direkt gestellten Antrages auf "Veranlassung der Prüfung der Geräuschbelästigung in der Wohnung des Einschreiters und zwar bei Nacht und bei jener Heizmotorik etc, die im Hochwinter gegeben ist, selbstverständlich bei geschlossenen Apparaturen und geschlossenem Heizofen und ohne umstellen durch irgendwelche Personen, mit Gelegenheit zur Beiwohnung bei Ablesung der dB-Werte. Irgendwelche Weisungen an die Heizwartung, den Umlaufpumpenmotor nicht einzuschalten etc, wären dabei auszuschalten, durch die Behörde" an den unabhängigen Verwaltungssenat fehlt diesem deshalb die Zuständigkeit, weil gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG ein die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in diesem Bereich regelndes Bundes- oder Landesgesetz nicht besteht und auch im Kompetenzkatalog für den unabhängigen Verwaltungssenat eine Zuständigkeit zur Behandlung des Antrages gegenständlichen Sachverhaltes nicht gegeben ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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