RS UVS Salzburg 1991/09/30 11/22/1-1991

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Rechtssatz

Wurde eine Bestrafung wegen unerlaubter Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ausgesprochen, so können weder der Ausfall einer Arbeitskraft wegen Mutterschutz- und Karenzurlaub noch die schlechte Arbeitsmarktlage Entschuldigungsgründe im Sinne des §6 VStG darstellen.

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Notstand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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