Wurde eine Bestrafung wegen unerlaubter Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ausgesprochen, so können weder der Ausfall einer Arbeitskraft wegen Mutterschutz- und Karenzurlaub noch die schlechte Arbeitsmarktlage Entschuldigungsgründe im Sinne des §6 VStG darstellen.