RS UVS Niederösterreich 1991/09/30 Senat-WU-91-021

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Rechtssatz

Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater sind nicht befugt, ihre Auftraggeber auch bei Verwaltungsbehörden zu vertreten. Vertretung gemäß §10 Abs3 AVG nicht zugelassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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