RS UVS Niederösterreich 1991/10/01 Senat-MI-91-034

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Rechtssatz

Ist eine Ausländerin bei der Sozialversicherung angemeldet worden, erfolgte keine Richtigstellung bzw Abmeldung durch den Beschuldigten und sind die Sozialversicherungsbeiträge letztlich vom Beschuldigten entrichtet worden, so ist nicht anzunehmen, daß diese Ausländerin vom Beschuldigten nicht beschäftigt wurde. Dies widerspräche jeglicher Lebenserfahrung und kaufmännischer Vorgangsweise.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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