Eine Berufung mit dem Wortlaut "Jedenfalls beantrage ich bereits jetzt, das gegen mich verhängte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, da die gegen mich erhobenen Vorwürfe nicht der Richtigkeit entsprechen" entspricht nicht den Erfordernissen gem §63 Abs3 AVG, weil die Formulierung nicht erkennen läßt, aus welchen Überlegungen der Berufungswerber das Straferkenntnis bekämpft und worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses gelegen sein soll.