Auch wenn der Parkschein hinter der Windschutzscheibe auf dem Armaturenbrett abgelegt ist, jedoch die Stunde des Abstellens des Fahrzeuges nicht festgestellt werden kann, weil die diesbezügliche Ruprik des Parkscheines durch einen Gegenstand zum Teil verdeckt ist und damit kein "sichtbares Anbringen" vorliegt, ist das Tatbild nach § 6 leg cit verwirklicht. Jedoch kann dabei mit einer Ermahnung gemäß § 21 VStG dann das Auslangen gefunden werden, wenn in Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten als "Mißgeschick" angenommen werden kann, daß dieser von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abgehalten sein wird.