RS UVS Kärnten 1991/10/14 KUVS-170/5/91

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Rechtssatz

Pauschaleinwände oder lediglich der Antrag die Meßgenauigkeit des Radargerätes nachträglich zu überprüfen sind als, keine Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auslösende, Erkundungsbeweise zu werten, zumal es nicht um die "denkbare" oder "mögliche" Feh- lerhaftigkeit des Gerätes, sondern um eine tatsächliche geht. Es ist Aufgabe des Berufungswerbers im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht ein konkretes Vorbringen in Richtung Meßgenauigkeit zum Zeitpunkt des Einsatzes des Gerätes zu erstatten.

Jede ziffernmäßige Überschreitung der angegebenen höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit, sei es auch nur ein km/h, ist tatbestandsbegründend.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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