Index
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG, in Linz, Rudolfstraße 14, gegen den Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates Linz vom 6. Mai 1999, Zl. 0-1-0, betreffend Verwendungszulage nach § 30 a Oö GG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1943 geborene Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 beantragte er die Erhöhung der ihm seinerzeit zuerkannten Verwendungszulage von 5 % auf 20 % (des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, im Folgenden kurz:
Gehalt V/2), weil er nachweislich im Zusammenhang mit der Abwicklung der Linzer Märkte jährlich 140 bis 145 Überstunden leiste und ab 1. Jänner 1996 als Abteilungsleiter-Stellvertreter des Marktamtes eine höhere Verantwortung zu tragen habe.
Über diesen Antrag entschied zunächst das "zuständige Mitglied des Stadtsenates" im Sinne einer Neufestsetzung der beantragten Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 Oö GG (im Folgenden auch: Leiterzulage) mit 10 % des Gehaltes V/2. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid aber mit Bescheid des Gemeinderates vom 24. Juli 1997 wegen Unzuständigkeit des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu einer erstinstanzlichen Entscheidung ersatzlos behoben.
Mit Bescheid des Personalamtes - Magistratsdirektor vom 16. Jänner 1998 wurde daraufhin wie folgt entschieden:
"1. Dem Antrag auf Erhöhung der Verwendungszulage auf 20 v.H. des V/2-Gehaltes wird gem. § 30 a Abs. 1 Z. 3 des OÖ. Landes-Gehaltsgesetzes i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956 i.d.g.F., keine Folge gegeben.
2. Die Herrn OAR (Name des Beschwerdeführers) mit Bescheid vom 27.12.1989 bemessene Verwendungszulage wird jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 gem. § 30 a Abs. 1 Z. 3 OÖ. Landes-Gehaltsgesetz von bisher 5 v.H. des V/2-Gehaltes auf nunmehr 10 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, das sind derzeit S 2.380,-- monatlich, erhöht. Gemäß § 30 a Abs. 4 leg. cit. beträgt der in der oa. Verwendungszulage enthaltene Mehrleistungsanteil 80 %."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ein besonderes Maß an Verantwortung der Ausübung seiner Tätigkeit geltend machte, das sich insbesondere durch die Übertragung von zwei weiteren Wochenmärkten und die "führende Bearbeitung" des Ausbaues und der Neugestaltung von Markteinrichtungen sowie die "federführende Marktgebührenkalkulation" erhöht habe. Dem Beschwerdeführer sei als namentlich genanntem Stellvertreter eines anderen Oberamtsrates (Anm.: hinsichtlich dieses auch als Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof aufgetretenen Beamten vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0057) mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. März 1997 sogar die "gesamte Verantwortung nach dem Oö Veranstaltungsgesetz" für den Urfahraner Jahrmarkt erteilt worden. Die Abteilung für Lebensmittelaufsicht sei zwar mit 11. Dezember 1997 vom Marktamt zum Gesundheitsamt verlegt worden, mit Ausscheiden des Abteilungsleiters (das ist der vorher genannte Oberamtsrat) mit 1. März 1998 werde das Marktamt zum Amt für Wirtschaft und Betriebe verlegt, das ändere aber nichts am tatsächlichen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers und an seinen Mehrdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Umstrukturierungen. Im Zuge der Verlegung des Marktamtes und der Pensionierung des derzeitigen Abteilungsleiters werde der Beschwerdeführer zwar zunächst seine Stellvertreterfunktion verlieren, aber voraussichtlich nach der Verlegung mit der Abteilungsleiter-Stellvertretertätigkeit im Amt für Wirtschaft und Betriebe betraut werden. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme zweier namentlich genannter Vertragsbediensteter als Zeugen. Weiters machte der Beschwerdeführer das Missverhältnis zwischen der Höhe seiner Leiterzulage und der von ihm erbrachten Mehrdienstleistungen geltend. Nur wenn seinem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde, könne er im Wesentlichen dieselbe Entlohnung wie durch die bis 1995 geübte Form der Überstunden-Entlohnung erzielen (Anm.: auf Grund einer Überprüfung durch den Rechnungshof sah sich die Landeshauptstadt Linz veranlasst, die von ihr bisher rechtswidrig gepflogene Vorgangsweise, neben dem Anspruch auf Leiterzulage auch noch Überstunden auszubezahlen, einzustellen). Für die vom Beschwerdeführer von Oktober bis Dezember 1995 geleisteten Überstunden habe er zwar eine einmalige Belohnung von S 24.767,-- erhalten, weil aber die von ihm zu erbringenden Mehrdienstleistungen in erheblichem Ausmaß Sonntags-, Feiertagssowie Nachtstunden darstellten, treffe ihn eine besondere Belastung, die ihm mit einer "ruhegenussfähigen Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 bzw. Abs. 2 leg. cit." in der Höhe von 20 % von V/2 abzugelten sei.
Nach Durchführung von ergänzenden Ermittlungen und mehrfacher Einräumung des Parteiengehörs erging der angefochtene Bescheid, mit dem wie folgt entschieden wurde:
"1.
a. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm. § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG sowie § 64 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz - StL 1992 idgF. und § 2 Statutargemeinden - Beamtengesetz iVm. § 30 a Abs. 1 Z. 3 sowie Abs. 4, 5 und 7 Oö. Landes-Gehaltsgesetz wird der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Amt für Personal und Organisation, vom 16.1.1998, GZ 02-4-1/1, mit dem der Antrag auf Erhöhung der Verwendungszulage auf 20 v.H. des V/2- Gehaltes abgelehnt, die Herrn OAR (Name des Beschwerdeführers) mit Bescheid vom 27.12.1989 bemessene Verwendungszulage jedoch mit Wirksamkeit vom 1.1.1996 von bisher 5 v.H. des V/2-Gehaltes auf 10 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung erhöht sowie der in dieser Verwendungszulage enthaltene Mehrleistungsanteil mit 80 % beziffert wurde, mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass eine Befristung der mit vorgenanntem Bescheid bemessenen Verwendungszulage auf die Dauer der Verwendung von OAR (Name des Beschwerdeführers) als Leiter der Abteilung Märkte im Marktamt, d. h. bis 28.2.1998, ausgesprochen wird.
b. Auf Grund der amtswegig durchgeführten Neubemessung der Verwendungszulage von OAR (Name des Beschwerdeführers) wird diese gemäß § 2 Statutargemeinden - Beamtengesetz iVm. § 30 a Abs. 7 iVm. § 30 a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 5 Oö. Landes-Gehaltsgesetz ab dem Zeitpunkt der Versetzung in das Amt für Wirtschaft und Betriebsansiedlung - AWB (nunmehr: Wirtschaftsservice der Stadt Linz - WSL), d.h. vom 1.3.1998 bis zum 31.12.1998, mit 10 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung festgesetzt. Gemäß § 30 a Abs. 4 leg. cit. beträgt der in der oa. Verwendungszulage enthaltene Mehrleistungsanteil 80 %.
c. Mit Wirksamkeit vom 1.1.1999 wird die Verwendungszulage von OAR (Name des Beschwerdeführers), befristet auf die Dauer seiner Verwendung als Leiter der Abteilung Märkte im Wirtschaftsservice der Stadt Linz, gemäß § 2 Statutargemeinden - Beamtengesetz iVm. § 30 a Abs. 7 iVm. § 30 a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 5 Oö. Landes-Gehaltsgesetz von bisher 10 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung auf nunmehr 5 v.H. des V/2-Gehaltes reduziert. Gemäß § 30 a Abs. 4 leg. cit. beträgt der in der oa. Verwendungszulage enthaltene Mehrleistungsanteil 60 %.
2. Der in der Berufung vom 6.2.1998 gestellte Antrag, Herrn OAR (Name des Beschwerdeführers) ab 1.1.1996 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 2 Oö. Landes-Gehaltsgesetz iHv. 20 v.H. des V/2-Gehaltes zuzuerkennen, wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG 1991 idgF. iVm. § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz - DVG als unzulässig zurückgewiesen."
In der umfangreichen Begründung des angefochtenen Bescheides (38 Seiten) wird der Verfahrensablauf und das Ermittlungsverfahren dargestellt sowie die Berufung des Beschwerdeführers wiedergegeben. Nach Darlegung des Wortlautes des § 30 a Abs. 1 Z. 3 Oö GG (ohne entsprechende Zitierung der Fundstellen bzw. einer nachvollziehbaren Darstellung der Rezeptionen) und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Leiterzulage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen weiter aus, Sache des Berufungsverfahrens sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Mai 1996 auf Erhöhung seiner Leiterzulage gewesen. Für einen Abspruch über die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung begehrte Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 2 Oö GG mangle es daher an der Zuständigkeit der belangten Behörde (wird näher ausgeführt), was die Zurückweisung im Spruchpunkt 2. bedinge.
Hinsichtlich der Leiterzulage sei deren Gebührlichkeit dem Grunde nach anerkannt; strittig sei die Höhe bzw. ob Gründe für eine Neubemessung gegeben seien. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob eine rechtlich relevante Änderung im Aufgabengebiet bzw. in der Gesamtverantwortung, die eine Erhöhung der dem Beschwerdeführer gebührenden Leiterzulage ab 1. Jänner 1996, befristet mit 28. Februar 1998, rechtfertige, eingetreten sei. Hiezu sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Steigerung seiner Führungsverantwortung im Zusammenhang mit der Übertragung der Funktion des Amtsleiter-Stellvertreters im Marktamt ab 1. Jänner 1996 geltend mache. Zu diesem Zeitpunkt habe das Marktamt insgesamt zwei Abteilungen, nämlich die den Beschwerdeführer betreffende Abteilung "Märkte" und die Abteilung "Lebensmittelaufsicht" umfasst. Nach § 31 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, welche bis 31. Dezember 1998 in Geltung gestanden sei, komme eine Stellvertretung des Dienststellenleiters nur im Fall von dessen Dienstverhinderung zum Tragen. Nur eine dauernde Führungsverantwortung könne aber einen Anspruch auf eine Leiterzulage begründen; bloß vorübergehende Tätigkeiten seien nach der Rechtsprechung auszuscheiden. Die vom Beschwerdeführer fallweise wahrzunehmende Stellvertretung des Leiters des Marktamtes in spezifischen Marktangelegenheiten während dessen Dienstabwesenheiten zähle zu diesen vorübergehenden Tätigkeiten, die bei der Beurteilung von Ansprüchen auf Leiterzulage außer Betracht zu bleiben hätten. Überdies sei diese Vertretung des Leiters in spezifischen Marktangelegenheiten bereits in der Stammfassung der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 1991 enthalten gewesen (wird näher ausgeführt).
Mit Verfügung des Magistratsdirektors vom 5. Dezember 1997 sei die Abteilung Lebensmittelaufsicht vom Marktamt in das Gesundheitsamt verlegt worden. Daraus folge, dass das Marktamt ab diesem Zeitpunkt nur noch aus der vom Beschwerdeführer geleiteten Abteilung bestanden habe. Voraussetzung für eine Neubemessung der Verwendungszulage sei, dass sich durch eine zusätzliche Aufgabe eine rechtlich ins Gewicht fallende Änderung der Gesamtverantwortung oder der zu erbringenden Mehrleistungen ergebe. Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag ins Treffen geführten Veränderungen im Bereich der Aufgabenstellungen seien in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27. November 1997 von Seiten der erstinstanzlichen Behörde ausführlich dargestellt worden; daraus habe sich keine rechtlich relevante Änderung im Aufgabengebiet des Beschwerdeführers ergeben. Die mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1997 dargestellten Aufgaben, wie die Vertretung der Stadt in drei Arbeitsgemeinschaften sowie die federführende Bearbeitung des Ausbaues und der Neugestaltung von Markteinrichtungen, die Marktgebührenkalkulation und die laufende Überwachung der Gebühreneinnahmen, die Veranlassung der Instandhaltung an Gebäuden und Grundstücken wie auch die Bewirtschaftung der marktzugehörigen Liegenschaften und die Optimierung von Aufwendungen für diese, würden zur Kenntnis genommen. Es sei aber festzuhalten, dass Aufgaben, wie z. B. die Veranlassung der Instandhaltung an Gebäuden und Grundstücken oder die Bearbeitung des Ausbaues und der Neugestaltung von Markteinrichtungen, schon immer zu den Aufgaben des Leiters der Abteilung Märkte zählten und keine Neuerung in dessen Tätigkeitsbild darstellen könnten. Was die Behauptung betreffe, dass sich durch die Installierung bzw. Aufnahme neuer Märkte, nämlich der beiden Linzer Wochenmärkte am Hauptplatz bzw. am Spallerhof, die quantitative bzw. qualitative Tätigkeit des Beschwerdeführers geändert habe, so werde hiezu festgestellt, dass die Stadt Linz derzeit 12 Märkte betreibe und derart geringfügige Verschiebungen keine Änderung der Führungsverantwortung bewirken könnten.
Was die nach § 30 a Abs. 7 Oö GG auf Grund der Versetzung des Beschwerdeführers von Amts wegen vorzunehmende Neubemessung der Verwendungszulage ab 1. März 1998 betreffe, sei (hinsichtlich der Punkte 1.b. und 1.c. des Spruches) festzuhalten, dass die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers nunmehr wie folgt laute:
"Aufsicht, Kontrolle und Entscheidung in der Ein- und Zuteilung von Standplätzen auf periodischen Märkten und Detail- und Wochenmärkten (12 %); Neuvergaben von fixen Markteinrichtungen (3 %); Organisation der Abteilung Märkte, Regelung des Diensteinsatzes, Akten- und Arbeitszuteilung für 8 ständige Verwaltungsbedienstete und 3 Arbeiter sowie fallweise für zbV-Arbeiter und Sozialhilfearbeiter, laufende Kontrolle auf den derzeit 12 Detail- und Wochenmärkten sowie periodischen Märkten, Schlichtung von Differenzen zwischen den Marktbeschickern; Parteiverhandlungen (18 %); grundsätzliche Einteilung der Detailmärkte, Teilnahme an Verhandlungen, Kommissionierungen und Ortsaugenscheinen (3 %); Erteilung von Platzbenützungsbewilligungen für Zirkusse und sonstige Veranstaltungen (z.B. Hamburger Fischmarkt, Kärntner Schmankerlmarkt, Bücherbasar, Konzerte udgl.) (3 %); Veranlassung der Instandhaltung an Gebäuden und Grundstücken, Erteilung von Bewilligungen zu Änderungen an Marktbaulichkeiten (5 %); federführende Bearbeitung des Ausbaues und der Neugestaltung von Markteinrichtungen, Einrichtung und Organisation von neuen Märkten (10 %); federführende Marktkalkulationen und laufende Überwachung der Gebühreneinnahmen, Betriebsrechnung- und Controllingangelegenheiten (14 %); Vertretung der Stadt im Österreichischen Städtebund (Fachausschuss für Marktangelegenheiten), Vertretung der Stadt in 3 Argen zur Förderung der Linzer Märkte als zweiter Geschäftsführer, Vertretung der Stadt als beigezogenes Mitglied des Wirtschafts- und Tourismusausschusses (8 %); Wahrnehmung der Lebensmittelaufsichtsagenden, Qualitätsklassenkontrollen, maß- und eichamtliche Kontrollen, Pilzkontrolle, Beobachtung und Überprüfung der aus dem Jagd- und Fischereiwesen erfließenden Kontrollaufgaben (8 %); interner und externer Schriftverkehr, Antragstellungen an Kollegialorgane, Erledigung aller Anfragen von Mandataren in Marktangelegenheiten, Anfertigung von Antwortschreiben an Intervenienten, Verfassung und Abschluss von Verträgen (16 %)."
Was die Behauptung der Einrichtung des Marktamtes als Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit betreffe, so sei richtig, dass das Marktamt seit 1. Jänner 1997 als solcher Betrieb geführt werde. Bemerkt werde allerdings, dass es sich hiebei lediglich um eine eigene interne Organisationsform handle, um die Maastricht-Kriterien zu erreichen. Die Führung dieses Betriebes obliege primär dem Dienststellenleiter unter Wahrung der Zuständigkeit des Gemeinderates, des Stadtsenates, des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates und des Bürgermeisters. Daraus ergebe sich weder für den Dienststellenleiter noch für den Leiter der Abteilung Märkte eine höhere Führungsverantwortung. Solche Betriebe stellten auch keine Unternehmung im Sinne des § 61 des Statutes 1992 dar; diese Organisationsform habe vielmehr den Zweck, im Voranschlag selbstständig geführt zu werden. Was die vom Beschwerdeführer auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung vom 18. Jänner 1991 bzw. der derzeit gültigen Marktgebührenkalkulation und die laufende Überwachung der Gebühreneinnahmen, der Betriebsrechnung und der Controllingangelegenheiten anbelange, so könne daraus keine gravierende Steigerung der Gesamtverantwortung in Bezug auf die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung ersehen werden. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es sich hiebei um die Grundlage jeglicher wirtschaftlicher "Verwaltungsagitation" handle, welche durchaus von einem Bediensteten der Verwendungsgruppe B - insbesondere im Hinblick auf den entsprechenden Grundsatz des Leitbildes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - erwartet werden könne.
Hinsichtlich der Vergleiche mit Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter ausgeführt, im Bereich der Linzer Stadtverwaltung erhielten Abteilungsleiter der Verwendungs- (Entlohnungs-)Gruppe B/b, die einen B/VI-bewerteten Arbeitsplatz innehätten, dann keine Leiterzulage, wenn das essenzielle Kriterium einer "besonderen Leiterfunktion" auf Grund der Leitung einer Abteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Größe nicht als erfüllt angesehen werden könne. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn im Vergleich zum Gesamtgefüge des Magistrates und dessen umfangreichen Aufgabenbereich deren Aufgabengebiet als ein eingeschränktes Sachgebiet zu bewerten sei. Als Kriterium für ein komplexes Sachgebiet seien der Umfang, die Verschiedenartigkeit der Tätigkeitsbereiche, die größere Tragweite selbstständig zu fällender Entscheidungen bzw. der ständige Anpassungsbedarf an sich wandelnde Aufgabenstellungen anzusehen. Diesen Abteilungsleitern komme lediglich eine Weisungsbefugnis über eine geringe Anzahl von zugewiesenen Bediensteten zu, wobei auch auf deren Einstufung Bedacht zu nehmen sei; ihre Tätigkeiten seien magistratsintern weitgehend durch generelle Vorschriften und Weisungen geregelt. Obschon oft verantwortungsvolle Tätigkeiten ausgeübt würden, die für den Dienstgeber finanziell bedeutungsvoll seien und auch so ausgeübt werden müssten, dass der Dienstgeber von Nachteilen bewahrt werde, indizierten diese Aufgaben der bloßen Vermögensverwaltung keine besondere Leitungsfunktion der betreffenden Bediensteten (dieser Gedanke wird anhand von Beispielen näher ausgeführt).
Das bisherige Ermittlungsverfahren habe ferner ergeben, dass dem Beschwerdeführer als Abteilungsleiter vier Bedienstete C/c, drei Bedienstete D/d sowie drei Bedienstete in Handwerklicher Verwendung unterstellt seien. Folglich seien dem Beschwerdeführer als Inhaber eines nach B/VI-bewerteten Arbeitsplatzes im Gegensatz zu den vorigen Ausführungen lediglich zehn städtische Bedienstete untergeordnet. Die von ihm geleitete Abteilung weise keinen überdurchschnittlichen Personalstand auf; vor allem seien ihm keine A- oder B-Bedienstete unterstellt. Im Vergleich zum Jahr 1996 habe sich die Anzahl der dem Beschwerdeführer nachgeordneten Bediensteten jeweils um einen Bediensteten der Verwendungsgruppe C und D reduziert.
Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Märkte im "Wirtschaftsservice der Landeshauptstadt" gewisse Entscheidungskompetenzen und Weisungsbefugnisse wahrzunehmen und er Tätigkeiten mit Verantwortung auszuüben habe, habe er dennoch einen Großteil der Aufgaben in Unterstellung mehrerer Führungsebenen, nämlich dem Amtsleiter des Wirtschaftsservice der Landeshauptstadt Linz, dem Finanzdirektor als Gruppenleiter der Geschäftsgruppe 2, dem Magistratsdirektor und dem Bürgermeister sowie den politischen Organen der Stadt Linz wahrzunehmen. Bereits aus der Stellung des Beschwerdeführers innerhalb seiner Dienststelle und im Rahmen der gesamten Hierarchie im Bereich der Linzer Stadtverwaltung (unterste Ebene der Verwaltung in Unterordnung mehrerer Leitungsgewalten) sowie aus dem Gesamtgefüge des Besoldungsrechtes folge eine Begrenzung der Höhe seiner Leiterzulage. Weiters bezögen sich seine Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf das Gesamtgefüge des Magistrates und dessen umfangreichen Aufgabenbereich lediglich auf ein verhältnismäßig eng abgegrenztes Sachgebiet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollten durch die Verwendungszulagen grundsätzlich Differenzen zwischen dem Wert der vom Beamten auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Arbeitsleistungen und seinem im Wesentlichen nach den Grundsätzen der Vorbildung und dem Laufbahnprinzip orientierten Gehalt abgegolten werden. Maßgeblich sei daher in erster Linie eine inhaltliche Bewertung der auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu tragenden besonderen Verantwortung unter Beachtung der Verwendungsgruppen- und Dienstklassengliederung. In diesem Zusammenhang dürfe insbesondere auf den Umstand verwiesen werden, dass die Funktion des Leiters der Abteilung "Märkte" vor der Bestellung des Beschwerdeführers durch einen C-Beamten wahrgenommen worden sei, dem bis zu seiner Pensionierung eine Verwendungszulage von 5 % des V/2-Gehaltes "gewährt" worden sei. Im Zusammenhang mit einer Säumnisbeschwerde betreffend die Bemessung der Leiterzulage für den damaligen Leiter der Abteilung "Märkte" habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass - soweit in dessen Tätigkeit überhaupt eine "leitende Funktion" im Sinne des Gesetzes erblickt werden könne - diese jedes Ansatzpunktes dafür entbehre, dass das weitere für den in Rede stehenden Zulagenanspruch wesentliche Kriterium des "besonderen" vorliege. Zusammenfassend sei daher für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 28. Februar 1998 festzustellen, dass eine seit der Zuerkennung der Leiterzulage eingetretene wesentliche Änderung in den Aufgabenstellungen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine rechtlich ins Gewicht fallende Änderung seiner Gesamtverantwortung nicht vorliege.
In der folgenden Begründung des angefochtenen Bescheides setzt sich die belangte Behörde mit den zeitlichen Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführers auseinander und gelangt zur Aussage, dass bei einer Gesamtbetrachtung eine Erhöhung der Leiterzulage des Beschwerdeführers insbesondere aus dem Titel "erhöhte Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht" in Anerkennung der im gegenständlichen Fall gegebenen besonderen Situation für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 28. Februar 1998 bzw. seit der Versetzung vom 1. März 1998 bis 31. Dezember 1998 "adäquat" erscheine. Auf Grund des Maßes an Führungsverantwortung und des Ausmaßes der vom Beschwerdeführer zu erbringenden quantitativen Mehrleistungen (1996 und 1997: durchschnittlich 13,1 Stunden pro Monat; 1998: durchschnittlich 12,3 Stunden pro Monat) sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht die Höchstbelastung unter den Abteilungsleitern des Magistrates trage und sohin nur eine entsprechend abgestufte Leiterzulage erhalten könne. Eine Anhebung auf das von ihm beantragte Ausmaß von 20 % des V/2- Gehaltes könne daher nicht erfolgen. Die Erhöhung seiner Leiterzulage von bisher 5 % auf nunmehr 10 % des V/2-Gehaltes trage daher voll und ganz dem Maß der Führungsverantwortung sowie den vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrleistungen Rechnung (Punkte 1.a. und 1.b. des Spruches).
Das Verhältnis des in der Leiterzulage enthaltenen quantitativen Anteils sei gemäß § 30 a Abs. 4 Oö GG in Prozenten auszuweisen. Da die gegenständliche Erhöhung der Leiterzulage auf 10 % auf Grund der vom Beschwerdeführer laufend im Zusammenhang mit der Abwicklung der periodischen Märkte zu erbringenden Mehrleistungen vorzunehmen gewesen sei, käme es zu einer Verschiebung der Relation seiner Leiterzulage zu Gunsten des Mehrleistungsanteiles. Unter Beibehaltung des mathematisch/rechnerischen Verhältnisses des in der derzeit gewährten Leiterzulage enthaltenen qualitativen Anteiles - das Ausmaß der Gesamtverantwortung der "Unterleiterfunktion" des Beschwerdeführers sei ja als solches unverändert - ergebe sich eine Relation von 20 % (qualitativ) zu 80 % (quantitativ).
Zu den in der Berufung vom 6. Februar 1998 zur Festsetzung des qualitativen und quantitativen Mehrleistungsanteiles geäußerten Bedenken sei auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die quantitative Mehrleistungskomponente in besonders gelagerten Fällen durchaus bei der (Gesamt-)Bemessung im Ergebnis stärker ins Gewicht fallen könne als die qualitative Komponente.
Im Hinblick auf die Neuregelung der Überstundensituation auf Grund der Dienstanweisung vom 3. Dezember 1998, betreffend die Erstellung der Dienstpläne für die periodisch stattfindenden Märkte, ergebe sich hinsichtlich des quantitativen Anteiles der Leiterzulage für den Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1999 Folgendes:
Die belangte Behörde habe für die Zeit ab 1. Jänner 1999 das genaue Ausmaß der Rufbereitschaft bzw. der sonstigen zu erbringenden Mehrleistungen des Beschwerdeführers festzustellen gehabt, weil durch eine Leiterzulage nicht nur der Anspruch auf Überstunden, sondern auch auf Bereitschaftsentschädigung ausgeschlossen sei. Mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 18. März 1999, wonach jenem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten habe, eine Bereitschaftsentschädigung nach dem Gehaltsgesetz zuzuwenden sei, verkenne der Beschwerdeführer die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Oö Landesdienstrecht (wird näher ausgeführt).
Seit 1. Jänner 1999 seien daher bei der Bemessung der Höhe der Leiterzulage des Beschwerdeführers keine Mehrleistungen in Form von Überstunden zu berücksichtigen, weil diese "via Dienstzeitverschiebungen iSd. obzit. Dienstanweisung ausgeglichen werden".
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 18. März 1999, wonach eine Dienstzeitverschiebung für solche Sachverhalte nicht zwingend vorgesehen sei, sei auszuführen, dass nach § 48 Abs. 4 der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Dienststellenleiter in begründeten Ausnahmefällen unter Abwägung der individuellen mit den dienstlichen Interessen Dienstzeitverschiebungen schriftlich bewilligen könnten. Als eine solche begründete Ausnahmebewilligung sei die schriftliche Dienstanweisung an den Beschwerdeführer vom 3. Dezember 1998 betreffend die Erstellung der Dienstpläne für die periodisch stattfindenden Märkte anzusehen (wird näher ausgeführt).
Bei Umlegung der Summe der jährlich zu leistenden Rufbereitschaften auf einen monatlichen Durchschnitt habe der Beschwerdeführer seither nur ca. 4,2 Stunden an Mehrleistungen zu erbringen. Da auf Grund der genannten Dienstanweisung eine gravierende Entschärfung seiner Mehrleistungssituation ab 1. Jänner 1999 eingetreten sei, erscheine bei einer Gesamtbetrachtung die Beibehaltung der Neubemessung der Verwendungszulage mit 10 % des V/2-Gehaltes auch ab dem Zeitpunkt vom 1. Jänner 1999 nicht mehr sachgerecht. Die Leiterzulage sei daher mit dem genannten Zeitpunkt, befristet auf die Dauer der Verwendung des Beschwerdeführers als Leiter der Abteilung Märkte im Wirtschaftsservice der Stadt Linz, gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 Oö GG mit 5 % des Gehaltes von V/2 zu bemessen. Unter Beibehaltung des mathematisch/rechnerischen Verhältnisses der bis 31. Dezember 1998 gewährten Leiterzulage - das Ausmaß der Gesamtverantwortung der "Unterleiterfunktion" des Beschwerdeführers sei als solches als unverändert zu beurteilen - ergebe sich demnach ab 1. Jänner 1999 eine Relation von 40 % (qualitativ) zu 60 % (quantitativ).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eröffnet und die belangte Behörde - zusätzlich zur Aufforderung, eine Gegenschrift einzubringen und die Akten vorzulegen - ersucht, die angewendete Rechtslage durch Angabe der Fundstellen im Landesgesetzblatt entsprechend nachvollziehbar zu bezeichnen.
Die belangte Behörde hat dem entsprochen, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf gesetzmäßige Zuerkennung einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage gemäß § 30 a Oö GG, insbesondere nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, im Ausmaß von 20 % des Gehaltes V/2 sowie im Recht auf amtswegige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gemäß den §§ 37 und 39 AVG verletzt.
Zur Rechtslage:
Auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. f der 3. Ergänzung zum (Oberösterreichischen) Landesbeamtengesetz (LBG), LGBl. Nr. 8/1956, gilt das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (in der Folge kurz: GG 1956) sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift. Daran - Geltung als landesgesetzliche Vorschrift - hat sich mit dem Inkrafttreten des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994, gemäß § 154 Abs. 4 Z. 1 lit. b letzteren Gesetzes nichts geändert. Das sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift geltende GG 1956 wurde durch den Landesgesetzgeber mehrfach novelliert, im Beschwerdefall zuletzt durch das 2. Oberösterreichische Dienstrechtsänderungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 83; insbesondere erhielt es gemäß Art. II Z. 1 letzteren Gesetzes die Bezeichnung "Oö Landes-Gehaltsgesetz" (im Beschwerdefall kurz: Oö GG).
Das (Oberösterreichische) Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956, im Beschwerdefall zuletzt geändert durch die Novelle LGBl. Nr. 52/1996, trifft nähere Bestimmungen betreffend das Dienstrecht der Beamten der Städte mit eigenem Statut. Gemäß § 1 leg. cit. regelt das Gesetz das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut einschließlich der Rechte der Personen, denen aus einem solchen Dienstverhältnis ein Anspruch auf Versorgungsgenuss zusteht. Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. finden auf die im § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Landesgesetze und die als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vorschriften sinngemäße Anwendung, die das Dienstrecht (einschließlich Besoldungs- bzw. Pensionsrecht) der Landesbeamten regeln.
Auf Grund des Ersuchens des Verwaltungsgerichtshofes im Vorverfahren teilte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinsichtlich der materiell-rechtlichen angewendeten Rechtsgrundlage Folgendes mit:
"... es sich bei der maßgebenden Bestimmung des § 30 a Oö. Landes-Gehaltsgesetz überwiegend um die Fassung der
19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz (LBG), LGBl. Nr. 29/1975 handelt. Ausnahmen bilden der letzte Satz des Abs. 4, welcher durch die 20. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 68/1981 angefügt wurde, sowie der zweite Absatz des Abs. 3 Z. 1, welcher mit der
21. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 3/1987 angefügt wurde. § 30 a Abs. 3 und 8 leg. cit. wurden mit der 27. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 112/1991, Abs. 7 mit der 29. Ergänzung zum LBG, LGBl. Nr. 63/1993 und Abs. 6 mit dem
2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 83, geändert."
§ 30 a Abs. 1 Z. 3 Oö GG lautet demnach:
"(1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
...
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muss."
Eine ruhegenussfähige Verwendungszulage kann nach Abs. 2 der genannten Bestimmung auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbstständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind.
Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 der genannten Bestimmung gelten nach Abs. 5 alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. Die Verwendungszulage ist nach Abs. 7 leg. cit. neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, dass die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde.
Zur Zurückweisung des in der Berufung enthaltenen Begehrens des Beschwerdeführers auf Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 2 Oö GG:
"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die "Verwaltungssache", die zunächst der ersten bzw. unteren Instanz vorlag. Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über "mehr" entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz. 538 f, mwH auf Judikatur). Daran hat auch die Einfügung des § 13 Abs. 8 AVG mit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nichts geändert.
Da Gegenstand des erstinstanzlichen Abspruches im Beschwerdefall nur der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leiterzulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 Oö GG war, ist die Erweiterung seines Begehrens im Berufungsverfahren von der belangten Behörde in diesem Sinn zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.
In der Sache:
Der vom Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seines Erkenntnisses vom 23. Februar 2000, Zl. 98/12/0200, den Anspruch auf Leiterzulage eines Oberamtsrates und Abteilungsleiters in einem Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz betreffend, gebildete Rechtssatz lautet:
"Im Zusammenhang mit der Frage der Gebührlichkeit der Leiterzulage nach § 30a Abs 1 Z 3 GehG/OÖ ist die Stellung des Beamten im Rahmen des Behördenaufbaus von wesentlicher Bedeutung (Hinweis Erkenntnis vom 22.2.1991, 89/12/0243, betreffend einen Fall aus dem Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Linz; zur Frage der Gebührlichkeit von Leiterzulagen bei untergeordneten Leitungsfunktionen vgl beispielsweise die zum Bundesrecht ergangenen Erkenntnisse vom 20.4.1992, 90/12/0281, oder auch vom 24.3.1993, 89/12/0111). Dem Umstand, dass der Beamte mehreren Leitungsgewalten untergeordnet ist, kommt wesentliche Bedeutung zu, weil die Unterordnung unter mehrere Leitungsgewalten das besondere Maß an Verantwortung, das mit seiner Leitungsfunktion verknüpft ist, von vornherein und notwendigerweise relativiert. Die personelle Ausstattung seiner Abteilung ist insofern auch nur ein Indikator für das Maß der Verantwortung."
In dem den seinerzeitigen Leiter des Marktamtes und Vorgesetzten des Beschwerdeführers betreffenden hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0057, mit dem der damals angefochtene Bescheid wegen der verfehlten Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde aber behoben werden musste, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Frage der Bemessung einer Leiterzulage für den seinerzeitigen Vorgesetzten des Beschwerdeführers insbesondere auf das vorher genannte hg. Erkenntnis und die besondere Problematik der Verantwortung bei Unterordnung unter mehrere Leitungsgewalten verwiesen.
Im Bereich des Bundesdienstes hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise den Anspruch eines hochrangigen B-Beamten als stellvertretender Kommandant und Abteilungsleiter des Heeresfeldzeuglagers wegen einer bloß untergeordneten Leitungsfunktion verneint (hg. Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0111). Gleiches war für die Abweisung des Anspruches eines Oberst des Kriminaldienstes, der die Kriminalbeamtenabteilung beim Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung leitete, maßgebend (hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0281).
Im Beschwerdefall steht - wie der diesbezüglich konkret unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - fest, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten durchgehend in Unterstellung unter mehrere Führungsebenen zu erbringen hatte. Davon ausgehend ist der Verwaltungsgerichtshof angesichts der Umstände des Beschwerdefalles der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer als hochrangigem B-Beamten die strittige Leiterzulage gar nicht (also schon dem Grunde nach nicht) gebührt. Besondere Umstände, wie beispielsweise ein besonderes Spannungsverhältnis zu seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (vgl. diesbezüglich hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/12/0225), auf Grund derer die Gebührlichkeit dennoch zu bejahen wäre, liegen im Beschwerdefall nicht vor. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bemessung in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht jedenfalls nicht verletzt wurde. Ob die Vorgangsweise der belangten Behörde im Lichte der Überlegung, dass der Beschwerdeführer mit der Zuerkennung einer (geringen) Leiterzulage seinen Anspruch auf Überstundenentschädigung verliert, rechtmäßig war oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - ohne dass eine weitere Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen notwendig war - als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Übrigen ist auch im vorliegenden Fall - wie bereits mehrfach ausgeführt (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0057, mwH) - zu bemerken, dass die im Verwaltungsverfahren erfolgte Bezeichnung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen lediglich mit "in der geltenden Fassung" unter Berücksichtigung der vielfachen Novellierungen und der vom Oö Landesgesetzgeber angewendeten Rezeptionstechnik ungenügend ist, weil der
Nachvollzug der nur "in der geltenden Fassung" genannten materiell-rechtlichen Grundlagen nur schwer möglich ist. Wien, am 2. Mai 2001
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120175.X00Im RIS seit
19.07.2001