Maßnahmenbeschwerde, Zulässigkeitsvoraussetzungen:
Schroffes und flegelhaftes Benehmen staatlicher Organe allein ist keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Hausdurchsuchung, Begriff: Keine Hausdurchsuchung, wenn der Verfügungsberechtigte dem Betreten der Wohnung durch behördliche Organe zugestimmt hat. Bloßes Dulden des Betretens ohne aktiven Widerstand bedeutet noch keine konkludente Zustimmung. Bei mehreren Verfügungsberechtigten muß jeder anwesende Berechtigte dem Betreten zugestimmt haben. Im Zweifel darf auch bei an sich verzichtbaren Grundrechtsgewährleistungen kein derartiger Verzicht angenommen werden. Hausdurchsuchung rechtswidrig, weil weder Gefahr in Verzug vorlag noch ein richterlicher Durchsuchungsbefehl, dessen Erlangung leicht möglich gewesen wäre, eingeholt wurde. Keine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, wenn Beschwerdeführer während eines Telefongespräches der Übergabe des Hörers an das ermittelnde Organ zugestimmmt hat. Teilweise Stattgabe, im übrigen Zurück- bzw. Abweisung. Kostenzuspruch hinsichtlich eines Drittels der beantragten Kosten; keine Aufrechnung, wenn belangte Behörde keine Kosten geltend gemacht hat.
Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG können beim unabhängigen Verwaltungssenat Personen mit der Behauptung Beschwerde führen, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.
An diesem Punkt die Behauptungen des Beschwerdeführers als zutreffend unterstellt, weisen sowohl das Betreten der Wohnung und des Schlafzimmers als auch das Entreißen des Hörers während eines Telefongespräches die Merkmale einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf. Die vorliegende Beschwerde ist daher insoweit - da diesbezüglich auch die Prozeßvoraussetzungen des § 67c Abs. 1 und 2 AVG erfüllt sind - zulässig.
Soweit sich die Beschwerde hingegen bloß gegen die behauptete schroffe bzw. flegelhafte Vorgangsweise der Sicherheitsorgane wendet, liegt darin kein vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbarer Verwaltungsakt, weil ihm diesbezüglich jeglicher befehlende bzw. zwangssanktionierte Charakter fehlt. Die Beschwerde war daher insoweit mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes gemäß § 67c Abs. 3 AVG zurückzuweisen.
Eine Hausdurchsuchung und damit eine Bindung der Sicherheitsorgane an die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz des Hausrechts, RGBl. Nr. 88/1862 (im folgenden: HausRG), sowie eine daraus allenfalls resultierende Verletzung des Hausrechts hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Voraussetzung, daß der über die durchsuchten Räumlichkeiten Verfügungsberechtigte dem Betreten derselben nicht zugestimmt hat (vgl. z.B. VfSlg 5738/1967; 6560/1971; 6968/1973; 7062/1973); gleiches gilt für einen daraus resultierenden Eingriff in das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre.
Das Beweisverfahren hat hiezu folgendes ergeben:
Für die in Rede stehende Wohnung besteht nur zwischen der Gattin des Beschwerdeführers und einer Wohnungsgenossenschaft ein Mietvertrag. Die demnach in erster Linie legitimierte Gattin selbst hat allerdings keine Maßnahmenbeschwerde erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt die Beschwerdelegitimation aber nicht nur dem zivilrechtlich Berechtigten, sondern jedem über den Raum Verfügungsberechtigten und im Falle mehrerer Verfügungsberechtigter jedem dieser zu (vgl. z. B. VfSlg 1906/1950 und 5182/1965; siehe dazu auch H. Stolzlechner, Der Schutz des Hausrechts in Österreich, EuGRZ 1983,4). Davon ausgehend war demnach im vorliegenden Fall von den einschreitenden Sicherheitsorganen nicht nur die Zustimmung der Ehegattin, sondern (im Unterschied zu der dem Erkenntnis VfSlg 6696/1972 zugrundeliegenden Fallkonstellation) auch jene des anwesenden Beschwerdeführers einzuholen, damit die Amtshandlung nicht den Charakter einer dem HausRG unterliegenden Hausdurchsuchung angenommen hätte.
Eine derartige Zustimmung lag jedoch im Ergebnis nicht vor.
Was die Zustimmung der in erster Linie verfügungsberechtigten Ehegattin betrifft, so sind diesbezüglich schon die Aussagen der beiden Sicherheitsorgane widersprüchlich: Während der erste Zeuge glaubt, mit Worten oder zumindest mit Gesten hereingebeten worden zu sein, konnte sich der andere Zeuge an nichts derartiges erinnern; auch nicht daran, daß er oder sein Kollege gefragt hätte, ob sie die Wohnung betreten dürfen, sondern nur danach, ob der Beschwerdeführer in der Wohnung anwesend ist. Demgegenüber gab die Gattin des Beschwerdeführers an, mit Sicherheit nur eine Frage nach ihrem Mann gehört zu haben und daß sie den Sicherheitsorganen jedenfalls nicht ausdrücklich gestattete, ihre Wohnung zu betreten. Dies wird nicht nur in der Gegenschrift der belangten Behörde, sondern auch durch die Aussage des Beschwerdeführers, der dieses Gespräch durch die geöffnete Schlafzimmertür, die sich nur in einer Entfernung von etwa zwei Schritten von der Wohnungseingangstür befindet, mitverfolgt hatte, bestätigt. Auch das gesamte Umfeld, das die Amtshandlung begleitet hat, läßt darauf schließen, daß weder nach einer Berechtigung zum Betreten der Wohnung gefragt noch diese ausdrücklich erteilt wurde. Unmittelbar zuvor hatten nämlich die beiden Sicherheitsorgane über den Umweg einer Lenkererhebung, die einen Dritten als Zulassungsbesitzer ergab, nach Befragung von dessen Mutter, die den Beschwerdeführer als den derzeitigen Motorradbesitzer nannte, sowie einer sich daran anschließenden Meldeauskunft den Beschwerdeführer als den vermeintlichen Täter der am vorvergangenen Tag mit dem Motorrad begangenen strafbaren Handlungen eruiert. Um den vermeintlichen Täter nicht vorzuwarnen, unterblieb daher auch eine vorherige telefonische Ankündigung der polizeilichen Ermittlung in der Wohnung des Beschwerdeführers. Warum jedoch kein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl - der angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten und der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verdachts- und Beweislage ohne besondere Schwierigkeiten zu erlangen gewesen wäre - eingeholt wurde, obwohl die Beamten - das Zutreffen ihrer Vermutungen unterstellt - zumindest damit zu rechnen gehabt hätten, daß ihnen dann keineswegs bereitwillig Zutritt zur Wohnung gewährt werden würde, bleibt unerfindlich bzw. kann rational eben nur damit erklärt werden, daß sie rasch einen Ermittlungserfolg erzielen wollten. Daß aber mit dieser Intention vor Augen jedenfalls kein besonderer Wert auf Formalitäten gelegt wird, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dazu kommt, daß die Gattin des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Öffnens der Wohnungstür nicht mit polizeilichem Besuch rechnen konnte oder mußte, denn diese war sich einerseits subjektiv keinerlei schuldhaften Verhaltens ihres Mannes bewußt und andererseits wurden die Ermittlungen objektiv besehen nicht sofort, sondern - weil die Beamten dazwischen dienstfrei hatten - erst am übernächsten Tag und noch dazu an einem Samstag (obwohl die Erhebungen nach den eigenen Aussagen der Beamten genausogut erst am folgenden Montag hätten vorgenommen werden können) wurden. Die aus diesen Gründen völlig überraschte, unbescholtene und daher auch den Umgang mit der Polizei nicht gewohnte Wohnungsinhaberin auf der einen Seite sowie der für die Sicherheitsorgane sich abzeichnende Ermittlungserfolg auf der anderen Seite sprechen nun insgesamt besehen jeweils dafür, daß man sich beim Betreten der Wohnung mit keinerlei Förmlichkeiten aufgehalten hat: Von den Sicherheitsorganen wurde nicht nach der Erlaubnis zum Eintritt gefragt und die Wohnungsinhaberin hat weder die Vorlage eines Hausdurchsuchungsbefehles begehrt noch den Beamten ausdrücklich die Erlaubnis zum Betreten der Wohnung erteilt; sie hat das Betreten vielmehr bloß geduldet und dem bloß keinen aktiven Widerstand entgegengesetzt.
Ohne daß dies den einschreitenden, in dieser diffizilen Problematik vermutlich (nach dem Eindruck der Zeugenvernehmung; die belangte Behörde konnte hiezu infolge der Nichtentsendung eines Vertreters zur mündlichen Verhandlung nicht befragt werden) auch nicht ausreichend unterwiesenen Organen subjektiv zum Vorwurf gemacht werden könnte oder gar müßte, ändert dies objektiv dennoch nichts daran, daß aus einem bloßen Dulden behördlichen Zwanges oder daraus, daß sich der Betreffende nicht aktiv zur Wehr setzt, keineswegs eine Zustimmung zum Betreten der Wohnung abgeleitet werden kann (vgl. zu den engen Voraussetzungen eines Grundrechtsverzichtes allgemein K. Müller, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Auflage, Köln 1972, 36f; Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, München 1990, RN 12 zu Art.2 Abs.2).
Fehlte es damit im Ergebnis aber an einer solchen Zustimmung, dann lag sohin objektiv besehen doch eine polizeiliche Hausdurchsuchung, deren Ziel die Befragung des Beschwerdeführers, von dem vermutet wurde, daß er sich in der Wohnung aufhält, war, vor. Daß sich die Durchführung einer derartigen Hausdurchsuchung in der Praxis nicht wesentlich und im Grunde eben nur durch die Zustimmung des Verfügungsberechtigten vom konsensualen Betreten einer Wohnung durch die Polizei unterscheidet, wurde im übrigen von den einvernommenen Sicherheitsorganen bestätigt.
Die von § 3 (i.V.m. § 2) HausRG für die Zulässigkeit einer solchen Hausdurchsuchung der Behörde aus eigener Macht aufgestellten Kriterien lagen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Zum einen wurde bereits zuvor darauf hingewiesen, daß es den einschreitenden Organen auch ohne Gefährdung des Ermittlungserfolges ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, sich zuvor einen richterlichen Durchsuchungsbefehl ausstellen zu lassen. Auf der anderen Seite kann nicht die Rede des Vorliegens von Gefahr in Verzug sein, wenn die Ermittlungen in bezug auf die Straftat nicht sofort, sondern erst am übernächsten Tag begonnen wurden und diese nach Aussage der beiden Sicherheitsorgane ebensogut erst zu Beginn der folgenden Woche hätten vorgenommen werden können. Waren damit aber die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 i.V.m. § 2 HausRG nicht gegeben und konnte die Hausdurchsuchung im vorliegenden Fall auch nicht auf andere gesetzliche Voschriften gestützt werden, so war diese ingesamt besehen rechtswidrig.
Weil aber nicht nur seine Gattin, sondern auch der Beschwerdeführer selbst über die Wohnung verfügungsberechtigt ist, er in dieser anwesend war und auch er keine Zustimmung zur Durchsuchung erteilt hat, sondern diese in gleicher Weise wie seine Gattin nur erduldet hat, wurde somit auch der Beschwerdeführer selbst aus den zuvor genannten Gründen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Hausrechts verletzt.
Das vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz behauptete Entreißen des Hörers durch das einschreitende Sicherheitsorgan während seines Telefongespräches mit dem Entlastungszeugen konnte hingegen im Verfahren nicht erwiesen werden.
Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung steht fest, daß sich der Sicherheitswachebeamte jedenfalls nicht durch Gewaltanwendung in den Besitz des Telefonhörers gebracht hat. Es blieb aber noch zu prüfen, ob die Übergabe des Telefonhörers nicht - wie zuvor die Hausdurchsuchung - nur in Erduldung eines entsprechenden zwangsbewehrten Befehles erfolgte. Dies war nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates nicht der Fall.
Zum einen ist nach Einvernahme der Zeugen nicht erwiesen, daß die Aufforderung zur Übergabe des Hörers in einer Form erfolgte, die im Falle der Weigerung unmittelbare Zwangsfolgen drohen ließ. Zum anderen ist zu bedenken, daß - mag auch die Aufforderung zur Übergabe in einem herrschenden Ton erfolgt sein - es durchaus im Interesse des Beschwerdeführers lag, daß das Sicherheitswacheorgan in unmittelbaren Kontakt mit dem Entlastungszeugen trat, versprach er sich doch davon die Entkräftung des gegen ihn bestandenen Verdachtes. Davon ausgehend liegt es aber nahe anzunehmen, daß die Übergabe des Hörers zumindest auch mit dem stillschweigenden Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte und von diesem nicht bloß geduldet werden mußte. Für die gegenteilige Annahme ergibt sich hingegen aus dem Verfahren, insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung, kein Anhaltspunkt.
Davon ausgehend schließt es aber das seitens des Beschwerdeführers vorgelegene Einverständnis aus, daß im Wege der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in sein Grundrecht auf Schutz des Fernmeldegeheimnisses eingegriffen wurde. Der Beschwerdeführer wurde daher durch die Übernahme des Telefonhörers seitens des Sicherheitswachebeamten weder in diesem verfassungsgesetzlich gewährleisteten noch in sonstigen Rechten verletzt.
Aus den zuvor genannten Gründen hatte daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 67c Abs.3 AVG festzustellen, daß der Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Hausdurchsuchung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Hausrechtes verletzt wurde; im übrigen war die vorliegende Beschwerde hingegen abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 79a AVG bloß teilweise - nämlich im Hinblick auf den zurück- bzw. abweisenden Teil dieser Entscheidung insgesamt nur zu einem Drittel - stattzugeben und das darüber hinsausgehende Mehrbegehren abzuweisen. Anders als im Fall VwSen-400044 vom 18.10.1991 war dieser Ersatzanspruch jedoch nicht mit einer Gegenforderung der belangten Behörde aufzurechnen, weil diese im vorliegenden Verfahren keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat.