RS UVS Oberösterreich 1991/10/30 VwSen-100131/5/Gf/Kf

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Verweis auf VwGH v. 18.1.1990, 89/16/0115; VwGH v. 27.3.1990, 89/04/0226; VwSen-100081 vom 22.8.1991 Rechtssatz

Strafbarkeit des Fahrens mit einer ausländischen Lenkerberechtigung, wenn seit der Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet mehr als 1 Jahr vergangen ist, auch dann, wenn vor der Betretung eine österreichische Lenkerberechtigung zwar beantragt, aber bisher noch nicht erteilt wurde.

 

 

Der Beschwerdeführer hat unbestritten seit dem 2. Oktober 1989 seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug aufgrund eines ausländischen Führerscheines zu lenken, ist damit am 2. Oktober 1990 erloschen. Wie aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, hat der Beschwerdeführer erst am 14. Mai 1991 die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung beantragt, die ihm auch am 13. Juni 1991 erteilt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun am 3. Juni 1991 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten wurde und dabei bloß seinen rumänischen Führerschein vorweisen konnte, so hat er damit den Tatbestand des § 134 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 KFG erfüllt.

 

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer zuvor einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung gestellt hat, vermag sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, im Gegenteil: Abgesehen davon, daß das bloße Erfüllen einer gesetzlichen Verpflichtung schon von vornherein nicht als ein Verhalten gewertet werden kann, an das allein schon deshalb eine Begünstigung geknüpft werden müßte (vgl. VwSen-100081 vom 22.8.1991), muß dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall noch zusätzlich zum Vorwurf gemacht werden, sich erst viel zu spät um die Legalisierung dieses rechtswidrigen Zustandes gekümmert zu haben. Selbst wenn nämlich - was jedoch, wie bereits vorhin festgestellt wurde, nicht der Fall ist - die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bereits fünf bis sechs Monate vor dem 13. Juni 1991 (d.i. der Tag der Ausstellung der österreichischen Lenkerberechtigung), also zu Jahresbeginn 1991, die Erteilung der inländischen Lenkerberechtigung beantragt, zuträfe, wäre diese Antragstellung noch immer zu spät erfolgt; dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Antragsteller von vorherein auch eine entsprechende Bearbeitungszeit für sein Gesuch bei der Behörde in Rechnung stellen muß.

 

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei anläßlich seiner Antragstellung am 14. Mai 1991 von der Behörde mitgeteilt worden, daß er seinen rumänischen Führerschein bis zur Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung weiterbenützen könnte, ändert - die Richtigkeit seines Vorbringens (die von der belangten Behörde im übrigen bestritten wird) unterstellt - nichts an seiner Strafbarkeit, weil sich einerseits von vornherein niemand auf die absolute Richtigkeit einer von der Behörde erteilten Auskunft verlassen darf (vgl. z.B. VwGH v. 18.1.1990, 89/16/0115) und andererseits jedermann verpflichtet ist, sich selbst über die für seinen Tätigkeitsbereich maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren (vgl. z.B. VwGH v. 27.3.1990, 89/04/0226). Beim Delikt des § 134 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 KFG handelt es sich um eine bloße Ordnungswidrigkeit, sodaß - weil der Beschwerdeführer wie gezeigt nicht glaubhaft machen konnte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft - die belangte Behörde aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG ohne weiteres vom Vorliegen eines zumindest fahrlässigen Verhaltens ausgehen konnte. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde weiters auch den Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie dessen selbst angegebene Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 8.719 S, kein Vermögen, Sorgepflicht für zwei mj. Kinder) berücksichtigt. Wenn die belangte Behörde in Würdigung aller dieser Umstände eine Geldstrafe verhängt hat, die ohnedies nur ein Fünfzehntel der gesetzlichen Höchststrafe beträgt, so kann der unabhängige Verwaltungssenat auch nicht finden, daß dem angefochtenen Straferkenntnis insoweit Rechtswidrigkeit anzulasten ist, zumal der Beschwerdeführer gemäß § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit hat, einen Aufschub oder die Bewilligung der Teilzahlung zu beantragen, wenn ihm die unverzügliche Zahlung der Strafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Schlagworte
Rumänischer Führerschein; Einkalkulierung behördlicher Bearbeitungszeit; Fälschung des Führerscheines; Entsprechung einer gesetzlichen Verpflichtung; Teilzahlung; Auskunft, falsche durch die Behörde; Informationspflicht über maßgebliche Rechtsvorschriften
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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