Differiert der Aufstellungsort der Straßenverkehrszeichen von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 m, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein; Stattgebung der Berufung.
Es wird diesbezüglich auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1986, 86/02/0038, verwiesen, wonach die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Differiert der Aufstellungsort der Straßenverkehrszeichen von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 m, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein.
Aufgrund der Umschreibung der oben angeführten Verordnung kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h erst eine bestimmte Entfernung nach Beginn der F-Straße (von beiden Seiten aus gesehen) beginnen soll. Sowohl aufgrund der Formulierung der Verordnung als auch von ihrer Intention ist selbstverständlich davon auszugehen, daß die entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung für den gesamten Bereich der F-Straße gelten soll, weshalb die Beschränkungszeichen nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates auch maximal 5 m von den entsprechenden Einmündungsschnittpunkten entfernt aufzustellen gewesen wären.
Da es somit einer entsprechenden Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung mangelt, liegt ein Umstand vor, welcher die Strafbarkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ausschließt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.