RS UVS Kärnten 1991/11/05 KUVS-173/3/91; 91/05/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines der zwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Das Beseitigen konsenslos aufgestellter Werbetafeln ist eine solche Maßnahme, durch welche unmittelbar der behördlich angestrebte Zustand hergestellt wird. Eine Beschwerde dagegen an den unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß § 67 a AVG zulässig.

Voraussetzung für die Abwehr der Maßnahme nach § 10 des Ktn. Ortsbildpflegegesetzes 1990 idgF ist, daß der Beschwerdeführer gemäß der Übergangsbestimmung nach Art II leg cit vor Ablauf des halben Jahres, für welche die Werbeanlage als bewilligt zu gelten hat, um eine Erstreckung der Bewilligung angesucht hat, es sei denn, daß trotz fristgerechtem Erstreckungsansuchens ein Versagungsgrund vorliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten