Ist dem Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis keine dem Gesetz entsprechende Verfügungshandlung - eine solche liegt nur vor, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhaltselemente bezieht - durch die erkennende Behörde vorausgegangen und wurde die, vom Beschuldigten zur Last gelegte Tat erstmalig, nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten, ist das angefochtene Erkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.