RS UVS Kärnten 1991/11/05 KUVS-256/1/91

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Rechtssatz

Ist dem Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis keine dem Gesetz entsprechende Verfügungshandlung - eine solche liegt nur vor, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhaltselemente bezieht - durch die erkennende Behörde vorausgegangen und wurde die, vom Beschuldigten zur Last gelegte Tat erstmalig, nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten, ist das angefochtene Erkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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