Gemäß §67c Abs1 AVG sind Beschwerden nach §67a Abs1 Z2 AVG, also Beschwerden, mit denen eine Person behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt wurde.
Unter dem "Sprengel" eines unabhängigen Verwaltungssenates ist das jeweilige Bundesland zu verstehen, für welches der unabhängige Verwaltungssenat eingerichtet wurde.
Die Festnahme und die Anhaltung erfolgten also nicht im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, sondern im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich. Die an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichtete Beschwerde gegen diese Festnahme und Anhaltung war daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.