RS UVS Wien 1991/11/07 02/32/41/91

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Veröffentlicht am 07.11.1991
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Rechtssatz

Gemäß dem Beschwerdevorbringen wurde der Schubhaftbescheid der Beschwerdeführerin am 20.9.1991 um 03.07 Uhr zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt lag jedenfalls keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, unabhängig davon, ob nun die Beschwerdeführerin den Inhalt dieses Bescheides verstehen konnte oder nicht.

Schlagworte
Festnahme; Anhaltung; Schubhaft; zwangsweise Verbringung in ein Flugzeug; Sprengel; Amtssprache
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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