RS UVS Kärnten 1991/11/08 KUVS-K2-197/3/91

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Veröffentlicht am 08.11.1991
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Rechtssatz

Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat eindeutig festgestellt werden kann. Die Feststellung der Tatzeit ist dann unerläßlich, wenn ohne die Feststellung dem Täter die Tat nicht zugerechnet oder sie von anderen Taten nicht unterschieden werden kann oder dieser einen Alibibeweis angeboten hat. Sinn und Zweck des Konkretisierungsgebotes ist es, den Beschuldigten vor einer Doppelbestrafung zu bewahren. Das Konkretisierungsgebot ist dann nicht verletzt, wenn ein ähnlicher Vorfall oder Tatvorwurf, bezogen auf die Person des Beschuldigten, in den letzten in Betracht kommenden Monaten den Behörden nicht zur Kenntnis gelangte und überdies nach den ermittelten Beweisergebnissen Tatort und Tatzeit rekonstruiert werden konnten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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