RS UVS Vorarlberg 1991/11/11 2-010/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Einer auf der Grundlage des Art. 129a Abs1 Z2 B-VG eingebrachten und allein gegen einen Schubhaftbescheid gerichteten Beschwerde mangelt es an einem geeigneten Beschwerdegegenstand; eine solche ist aufgrund eines inhaltlichen Mangels als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt, Beschwerdegegenstand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten