RS UVS Oberösterreich 1991/11/11 VwSen-100202/2/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 11.11.1991
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Rechtssatz

Zurückweisung der Berufung mangels

begründeten Berufungsantrages.

 

Der Berufungswerber führt lediglich aus: "Zu hohe Geldstrafe". Diese Ausführung vermag dem Erfordernisse gemäß § 63 Abs.3 AVG nicht zu genügen.

Schlagworte
Berufungsantrag.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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