Der Hinweis des Beschuldigten "...daß aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen sei, daß er zur Tatzeit das Fahrzeug gelenkt habe. Auf dem Lichtbild sei lediglich das polizeiliche Kennzeichen zu erkennen" bedeutet, daß der Beschuldigte seine Lenkereigenschaft nicht bestreitet und er es überdies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht unterläßt der Behörde gegenüber Angaben zu machen, wer das Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat oder aus welchen Gründen er derartige Angaben nicht machen könne; stellt die ohne weitere Ermittlungen angenommene Lenkereigenschaft des Beschuldigten durch die erste Instanz nicht in Widerspruch zu den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut. Nach diesen kommt in erster Linie der Halter als Lenker in Betracht.