RS UVS Kärnten 1991/11/11 KUVS-272/1/91

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Veröffentlicht am 11.11.1991
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Rechtssatz

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ist nicht anzuberaumen, wenn in der Berufung nur der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wird und weder der Beschuldigte noch die belangte Behörde eine solche Verhandlung verlangt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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