RS UVS Kärnten 1991/11/12 KUVS-165/3/91

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Rechtssatz

Strafbar macht sich ein Arbeitgeber bzw sein Bevollmächtigter nicht nur dann, wenn er Überschreitungen der Arbeitszeit anordnet, sondern auch, wenn er Überschreitungen duldet. Der Hinweis des Beschuldigten, daß die Überschreitung der jeweiligen Lenk- bzw Einsatzzeit auch im Intersse des Arbeitnehmers (höhere Reisediäten) gelegen sein kann, exkulpiert nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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